Wer einem Dritten Zugangsdaten zu seinem eBay-Konto überlässt und dessen Handeln duldet, haftet als Vertragspartner für die so abgeschlossenen
Kaufverträge. Die
vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion ist auch bei noch mehr als 12 Stunden Restlaufzeit nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes zulässig - andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden wirksam zustande.
Werden über ein fremdes eBay-Mitgliedskonto Erklärungen abgegeben, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor. Auf einen solchen Fall finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) sowie die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht entsprechende Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlt (vgl. BGH, 11.05.2011 - Az:
VIII ZR 289/09). Mit welcher Person dabei ein Vertrag zustande kommt, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der anderen Vertragspartei.
Gibt eine Person Erklärungen unter Nutzung eines auf einen anderen lautenden, passwortgeschützten Nutzerkontos ab, ohne dabei hinreichend deutlich zu machen, dass sie im eigenen Namen handelt, wird aus Sicht der anderen Vertragspartei der Kontoinhaber als Urheber des Angebots angesehen. Dies gilt insbesondere bei Internetplattformen wie eBay, auf denen die Identität des Anbietenden regelmäßig nur über das Nutzerkonto erkennbar ist. Der andere Vertragspartei fehlt ein Anlass, davon auszugehen, dass nicht der Kontoinhaber, sondern ein Dritter handelt - zumal dieser anhand der Bewertungskennziffer des Kontos zumindest eine gewisse Einschätzung zur Seriosität des Vertragspartners vornehmen kann (BGH, 11.05.2011 - Az:
VIII ZR 289/09).
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der Handelnde bevollmächtigt ist. Bei einem Handeln unter fremdem Namen findet dieser Grundsatz entsprechende Anwendung. Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber wusste, dass sein Konto durch einen Dritten genutzt wird, und dies durch die Überlassung seiner Zugangsdaten aktiv ermöglicht hat. Vorliegend hat die Kontoinhaberin ihrem Sohn die Zugangsdaten zu ihrem eBay-Konto mitgeteilt und die Nutzung bewusst geduldet, was die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht begründete.
Nach § 10 Ziff. 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az:
VIII ZR 63/13). Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Auktion setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay näher erläutert wird. Die anders lautende Formulierung in den Hinweisen, eine noch mehr als 12 Stunden laufende Auktion könne „ohne Einschränkungen“ vorzeitig beendet werden, bezieht sich allein darauf, dass es dabei - anders als bei Auktionen mit weniger als 12 Stunden Restlaufzeit - nicht darauf ankommt, ob bereits Gebote vorliegen oder ein Mindestpreis gilt (vgl. OLG Nürnberg, 26.02.2014 - Az:
12 U 336/13). Für beide Fallvarianten gilt jedoch gleichermaßen, dass die vorzeitige Beendigung eines konkreten „berechtigten Grundes“ bedarf, den der Anbietende darzulegen und zu beweisen hat.
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