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Abmahnung wegen Verwendung von Markennamen bei eBay-Angeboten

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beim Einstellen eines Angebotes im Internet – sei es als Auktion, Sofortkauf-Angebot oder bei eBay-Kleinanzeigen - kann der Anbieter schnell mit dem Markenrecht in Konflikt geraten.

Anbieter die beispielsweise No-Name-Produkte unter Nennung bekannter Marken anbieten, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Gleiches gilt, wenn ein Markenname genannt wird, um damit einen Vergleich zwischen den Produkten herzustellen.

Markenschutz besteht jedoch nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr und ist damit nur für gewerbliche Anbieter relevant. Denn Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 MarkenG setzen ein geschäftliches Handeln voraus.

Bei rein privaten Angeboten können lediglich Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegen. Da die Einstufung als privater oder gewerblicher Verkäufer jedoch selbst bei geringen Verkaufsvolumen bereits schwierig vorherzusagen ist, sollte auch bei privaten Angeboten eine mögliche Markenrechtsverletzung vermieden werden.

Eine eventuelle Abmahnung sollte in jedem Fall rechtlich überprüft werden. Oft sind Abmahnungen unberechtigt oder fehlerhaft, Vertragsstrafen zu hoch angesetzt und es werden viel zu hohe Streitwerte mit damit verbundenen hohe Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Welche Formulierungen können abgemahnt werden?

Wird ein Markenname zum Vergleich verwendet („im Gucci-Stil“, „à la Cartier“ etc), so kann der Markeninhaber wegen Verletzung seiner Rechte vorgehen. Denn hier wird ein Markenname genannt, ohne dass tatsächlich ein Produkt der genannten Marke angeboten wird.

Es liegt auch dann eine Markenrechtsverletzung vor, wenn eine Plagiat oder eine gefälschte Ware unter Nennung der betroffenen Marke angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Ware ausdrücklich als Fälschung gekennzeichnet wird. Zudem stellen solche Angebote auch einen Verstoß gegen die eBay-AGB dar, so dass auch in dieser Hinsicht mit Sanktionen zu rechnen ist.

Unzulässig ist es weiterhin, in der Produktbeschreibung Markennamen im Rahmen von „Keyword-Spamming“ versteckt oder offen einzufügen um von der eBay-Suchmaschine auch bei solchen Suchbegriffen gefunden zu werden. Auch dies verstößt zudem gegen die eBay-Grundsätze.

Auch als Abgrenzung des Produkts von einem Markenprodukt in der Artikelüberschrift darf der Markenname nicht genutzt werden („kein [Name der Marke]“) weil es sich dann nicht um einen Aufklärungsvergleich handelt.

Einstellen in einer Markenkategerie bei eBay

Für bestimmte Marken gibt es bei eBay eigenständige Markenkategorien. Wird hier ein Artikel ohne den erforderlichen Markenbezug eingestellt, so liegt in der Regel bereits eine Markenrechtsverletzung vor. Auch hier liegt zudem ein Verstoß gegen die eBay-AGB und die eBay-Grundsätze vor, so dass gleich doppelt Ärger droht.

Wann darf eine fremde Marke im Angebot verwendet werden?

Zunächst einmal gilt, dass eine Marke nur vom Markeninhaber verwendet werden darf. Dritten kann es daher verboten werden, die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Soll nun eine unveränderte Originalware verkauft werden, so ist dies zulässig, wenn das Produkt ursprünglich vom Markenhersteller selbst oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht wurde.

In diesem Fall darf der Verkäufer das Produkt unter Nennung des Markennamens anbieten und verkaufen.

Bei einem Parallelimport ist indes Vorsicht angezeigt, da der Markeninhaber den Verkauf in Deutschland untersagen kann – auch wenn es sich um Originalware handelt. Hier sollte ggf. die schriftliche Zustimmung des Markeninhabers vorab eingeholt werden.

Auch dann, wenn der Zustand der Ware durch Manipulation Dritter verändert oder verschlechtert wurde, kann der Markeninhaber sich dem Weitervertrieb widersetzen.

Ein Markenname kann als beschreibende Angabe verwendet werden, beispielsweise bei Zubehör- oder Ersatzteilen, die zu einem Markenprodukt passen aber nicht vom Markenhersteller stammen. Es muss dann aber deutlich darauf hingewiesen werden dass es sich nur um ein kompatibles Produkt handelt („kompatibel mit“, „passend für“ etc.) und die Nennung des Markennamens muss zur Bestimmung des Produkts als Zubehör oder Ersatzteil notwendig und alternativlos sein. Die Auflistung der kompatiblen Produkte muss abschließend sein.

Sollte der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein Originalprodukt handelt, liegt wieder eine Markenrechtsverletzung vor.

Verifiziertes Rechteinhaber-Programm (VeRI)

eBay duldet keine Verletzung von Rechten Dritter. Um u.a. Markenrechtinhabern einfach zu machen, Verstöße zu melden, gibt es das Verifizierte-Rechteinhaber-Programm (VeRI).

Angebote, die dort als Rechte verletzend gemeldet werden, werden vom eBay-Marktplatz entfernt. Zudem kann zu einer vorübergehenden Sperrung des Verkäufers oder dessen endgültigem Ausschluss bei eBay führen.

Natürlich muss der Verkäufer auch damit rechnen, vom Inhaber der Marke in Anspruch genommen zu werden.
Stand: 15.07.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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