Urheberrechtsverletzungen
Es kann bereits bei der Angebotseinstellung zu Urheberrechtsverletzungen kommen, wenn Texte oder Bilder Dritter ohne Erlaubnis kopiert werden.Artikelbeschreibungen sind dann urheberrechtlich geschützt, wenn die sog. Schöpfungshöhe erreicht ist. Es kommt keinesfalls auf die Länge des Textes an, sondern vielmehr darauf, ob der Text ein gewisses Maß an Individualität aufweist.
Auch wenn kein urheberrechtlicher Schutz vorliegt, kann die Übernahme fremder Texte u.a. gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Die Verwendung fremder Bilder, Fotos, Produktabbildungen und Zeichnungen stellt in der Regel einen Schutzrechteverstoß dar. Regelmäßig folgen bei solchen Verstößen Abmahnungen der Rechteinhaber. Es empfiehlt sich, Abmahnungen sehr ernst zu nehmen, sich rechtlichen beraten zu laseen und die Abmahnung rechtlich überprüfen zu lassen.
Anbieter die beispielsweise No-Name-Produkte unter Nennung bekannter Marken anbieten, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Gleiches gilt, wenn ein Markenname genannt wird, um damit einen Vergleich zwischen den Produkten herzustellen.
Markenschutz besteht jedoch nur beim Handeln im geschäftlichen Verkehr und ist damit nur für gewerbliche Anbieter relevant. Bei rein privaten Angeboten können lediglich Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegen.
Stand: (letzte Änderung: 20.08.2025)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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