Versteigerungen und Verkäufe
Durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in Internet-Auktionshäusern und im späteren
Höchstgebot des Ersteigerers kommt ein rechtsverbindlich wirksamer
Vertrag zustande.
Dabei handelt es sich normalerweise um einen Kaufvertrag, denkbar ist jedoch auf diesem Wege auch das Zustandekommen anderer Verträge. Beispielsweise kann es sich auch um Dienstleistungsverträge handeln.
Eine
echte Versteigerung liegt hier aber nicht vor, weil der Vertrag nicht durch einen Zuschlag des Auktionators sondern durch das verbindliche Angebot des Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zustande kommt.
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei Fernabsatzverträgen, die in Form einer Versteigerung abgeschlossen werden, für den Ersteigerer kein
Widerrufsrecht besteht. Ein solches Widerrufsrecht ist vom BGH (BGH, 03.11.2004 - Az:
VIII ZR 375/03) ausdrücklich bejaht worden.
Da der Kaufvertrag für beide Seiten verbindlich ist, gibt es jedoch kein allgemeines Rücktrittsrecht.
Auch bei einem Abbruch der Auktion kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem bisherigen Höchstbietenden, da der Abbruch nicht in jedem Fall
zulässig ist.
Sofortkauf
Beim
Sofortkauf hat sich der Verkäufer von vorne herein verpflichtet, an denjenigen zu verkaufen, der den verlangten Preis als erster akzeptiert. Es handelt es sich nicht um eine Auktion. Der Kunde hat nur die Möglichkeit, den vom Verkäufer genannten Preis zu akzeptieren.
Bewertungen
Die Vertragspartner können sich i.d.R. über die
Bewertungen gegenseitig ein Zeugnis über Zuverlässigkeit und Zufriedenheit ausstellen, das allen Auktionsnutzern zugänglich ist.
Die Beeinflussungsmöglichkeiten der Bewertungen sind vielfältig: es können falsche Eigenbewertungen unter einem anderem Namen abgegeben werden, falsche Bewertungen (evtl. üble Nachrede) können absichtlich gefällt oder Bewertungen erpresst und erschlichen werden.
Gegen den Urheber einer auf unrichtige Tatsachenbehauptungen gestützte falschen Bewertung kann gerichtlich vorgegangen werden. Eine gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Löschung einer Bewertung enthält, wird von eBay vollzogen.
Handelt es sich um einen gewerblichen Mitbewerber, so kann ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Dieser löst sowohl einen Unterlassungsanspruch des dadurch betroffenen Anbieters als auch ggf. Schadensersatzansprüche aus.
Letzte Änderung:
20.05.2025