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Kreuzfahrt: Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung bei Pauschalreise trotz vorzeitiger Rückreise aufgrund COVID-19-Erkrankung an Bord

Corona-Virus Lesezeit: ca. 20 Minuten

Wenn ein Reiseveranstalter aufgrund einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder eine Kreuzfahrt abbricht und die Passagiere mit einem Charterflug verspätet zurückbefördert werden, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO bestehen.

Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn der Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde und die Rückbeförderung entgeltlich erfolgte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

Die drei Zedenten buchten bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 29. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen waren der Hinflug nach Lissabon und der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises in einem Kabinenbrief mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; die Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Frankfurt am Main zurückbefördert.

Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Aufgrund verspäteten Abfluges kamen die Reisenden in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 24 Stunden an.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.


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BGH, 04.06.2024 - Az: X ZR 110/23

ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR110.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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