Schadensersatzansprüche des Reisenden wegen entgangener Urlaubsfreude mindern sich nicht bereits deshalb, weil die Stornierung durch den Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.
Bei einer vier Tage vor Reisebeginn abgesagten Reise ist der Schadensersatzanspruch aufgrund der Kurzfristigkeit mit 50% des Reisepreises zu bemessen. Eine Kürzung aufgrund der zum Stornierungszeitpunkt vorherrschenden Pandemielage ist nicht vorzunehmen, da dies die Frustration über die Stornierung nicht mindert.
LG Hannover, 22.12.2021 - Az: 7 S 28/21
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