Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist der Kenntnisstand des Reisenden bei
Rücktrittserklärung maßgeblich. Notwendigerweise handelt es sich dabei um eine Prognoseentscheidung. Die tatsächliche Entwicklung der Gefahrenlage bleibt unbeachtlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückerstattung von Stornierungsgebühren nach pandemiebedingtem Rücktritt von einer Auslandsreise.
Der Kläger buchte im Jahr 2019 bei der Beklagten als
Reiseveranstalterin eine Reise nach Mallorca für den Zeitraum vom 13. bis zum 31.05.2020. Am 14.04.2020 trat der Kläger, der an Vorerkrankungen leidet und im Zeitpunkt der Kündigung 70 Jahre alt war, von der Reise
aufgrund der Corona-Pandemie zurück. Die Beklagte berief sich auf ihre Stornierungsbedingungen und zahlte dem Kläger eine Stornierungsgebühr von 672 € trotz dessen Aufforderung nicht zurück.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts bestand eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die jedoch zunächst nur für den Monat April galt und am 29.04.2020 auf den streitgegenständlichen Urlaubszeitraum verlängert wurde. Die WHO hatte bereits zuvor den internationalen Gesundheitsnotstand am 30.01.2020 und die Ausbreitung des Corona-Virus am 11.03.2020 zur weltweiten Pandemie erklärt.
Spanien gehörte im Frühjahr 2020 zu einem der am stärksten von der Pandemie betroffenen Länder, wobei Mallorca landesintern zu den weniger stark beeinträchtigten Regionen zählte. Zum Kündigungszeitpunkt galten im Zielland zahlreiche öffentliche Einschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, die zunächst bis zum 26.04.2020 befristet waren. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Rücktrittszeitpunkt bereits pandemiebedingt geschlossen.
Der Kläger meint, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts absehbar gewesen sei, dass die
Reise wegen der Corona-Pandemie gefährdet oder nicht durchführbar sein würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 672 € aus
§ 651h Abs. 5 BGB.
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