Nach
§ 651i Abs. 1, 2 BGB ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein
Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.
Sofern Vereinbarungen fehlen, ist die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgebend. Im Einzelfall ist von dem Vorliegen eines Mangels die hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit abzugrenzen.
„Coronabedingte“ Einschränkungen stellen Mängel im Sinne von § 651i BGB dar
Die Einschränkungen an Bord sowie die geänderte Route bzw. nicht angebotenen Landgänge stellen einen Mangel im Sinne von § 651i BGB dar.
Die Mängel entstammen dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Bei dieser Voraussetzung ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Reiseveranstalter die (äußeren) Umstände beeinflussen kann oder gar zu verschulden hat, die in der Folge zu einem Mangel führen. Der sogenannte Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters ist weit gefasst. Im Grundsatz kommt es nicht darauf an, ob etwaige Mängel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen sind. Der Veranstalter trägt grundsätzlich unabhängig von der Ursache des Fehlers die Gefahr des Gelingens einer
Pauschalreise.
Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist letztlich als Erfolgshaftung ausgestaltet. Das Amtsgericht Neuss (Urteil vom 17.02.2015 - Az: 75 C 3139/14) - später durch den BGH bestätigt - führt im Hinblick auf einen Unfall eines Transferbusses, der durch einen sogenannten „Geisterfahrer“ verursacht wurde, wie folgt aus:
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