Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist Miete im Sinne der
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten
Rückstand nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete (s. BGH, 27.09.2017 - Az:
VIII ZR 193/16).
Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegen halten kann.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die
Kündigung vom 01.12.2020 war unwirksam.
Nach § 13 Nr. 1 lit. a des
Mietvertrags (MV) ist die Beklagte zur Kündigung berechtigt, wenn die Klägerin mit zwei Monatsmieten oder/und Betriebs- und Nebenkosten oder/und dem FF&E-Mietzins, auch auflaufend kumuliert, im Rückstand ist.
Dies war zum Zeitpunkt der Kündigung vom 01.12.2020 nicht der Fall.
a) Die Klägerin rügt zu Recht, dass Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete ist.
Mangels abweichender Vereinbarung entspricht der in § 13 Nr. 1 lit. a MV verwandte Begriff der Miete dem Mietbegriff in § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) BGB.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.