Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.178 Anfragen

Quarantäneanordnung durch örtliche Behörden ist regelmäßig kein Reisemangel

Corona-Virus Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Anordnung der Quarantäne gegenüber einem Reisenden bei Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person durch die örtlichen Behörden stellt eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos im Rahmen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie dar.

Es handelt sich nicht um ein reisespezifisches Risiko und damit auch nicht um einen zur Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigenden Reisemangel.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 30.01.2019 eine Pauschalreise nach Zypern vom 08.03.2020 bis 22.03.2020 für sich und seine Ehefrau inklusive Flug von Stuttgart über Antalya nach Ercan, Busrundreise inkl. Leistungen und Eintritte gemäß Reiseangebot nebst Verlängerungswoche am Strand, Transfer und Übernachtungen im Doppelzimmer inklusive Frühstück zum Preis von 638,00 €.

Aufgrund einer Infizierung einer Mitreisenden mit COVID-19 ordnete die örtliche Behörde in Zypern für alle Reisegäste und auch für die örtliche Reiseleitung der Beklagten eine zeitlich befristete Quarantäne vom 10.03.2020 bis zum 24.03.2020 an. Die Beklagte verpflegte den Kläger und seine Reisebegleitung über den gebuchten Zeitraum hinaus für weitere zwei Tage kostenlos und bezahlte die Unterkunft. Das lokale Gesundheitsamt ordnete gegenüber dem Kläger als Zugehörigem der Kontaktgruppe zu einer infizierten Person eine verbindliche Quarantäne (sog. Absonderung) an.

Der Kläger wandte sich während der Quarantäne an die Beklagte und bat um Abhilfe.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.05.2020 und 25.02.2020 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises aufgefordert.

Der Kläger behauptet, er habe zudem ein im Vorfeld gebuchtes Abendessen in Höhe von 283,81 € gebucht und am 11.03.2020 bezahlt. Zudem sei die Quarantäneanordnung nicht begründet gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Minderung und Rückzahlung gem. §§ 651m, 651l Abs. 2 S.2 BGB analog zu. Der Reiseveranstalter hafte verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise. Zudem treffe die Beklagte auch eine Informationspflicht bei drohenden außergewöhnlichen Umständen. Die Beklagte habe die Reise jedoch durchgeführt, obgleich bereits zum Reisebeginn die Auswirkungen von COVID-19 den Reiseverkehr erheblich beeinträchtigt hätten.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen