Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber war nicht fehlerhaft. Denn mit der Formulierung der „Erstattung oder Rückzahlung“ in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht gemeint, dass auch eine Gutschrift oder ein Gutschein ausgegeben werden können soll.
Zwar kann eine Überforderungssituation eines Reiseveranstalters als Entschuldigungsgrund abstrakt in Betracht komm, so dass ein Verzug nicht zu vertreten ist, wenn beispielsweise aufgrund der cornabedingten Reisebeschränkungen und Verbote ein Vielzahl von Rückabwicklungen und Rückerstattungen vorzunehmen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass der Reiseveranstalter eine solche Überforderungssituation substantiiert darlegt und beweist.
§§ 651 h Abs. 4 S. 2, 651 h Abs. 5 BGB sind nicht europarechtswidrig.
Zwar kann eine Überforderungssituation eines Reiseveranstalters als Entschuldigungsgrund abstrakt in Betracht komm, so dass ein Verzug nicht zu vertreten ist, wenn beispielsweise aufgrund der cornabedingten Reisebeschränkungen und Verbote ein Vielzahl von Rückabwicklungen und Rückerstattungen vorzunehmen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass der Reiseveranstalter eine solche Überforderungssituation substantiiert darlegt und beweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB verliert der Reiseveranstalter mit seinem Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wobei die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten ist. Insoweit ist gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Rückerstattung des Reisepreises die Leistung nach dem Kalender bestimmt.§§ 651 h Abs. 4 S. 2, 651 h Abs. 5 BGB sind nicht europarechtswidrig.
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