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Normenkontrolleilantrag gegen Testpflicht und Flächenbeschränkung im Einzelhandel
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Der nach mehreren Antragsänderungen zuletzt sinngemäß gestellte Antrag,
§ 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 der (9.) Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt für die von ihr angegriffene Verordnungsregelung des § 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
Zwar unterliegt die Antragstellerin, die in der Stadt Hildesheim im Landkreis Hildesheim ein Schuheinzelhandelsgeschäft betreibt, grundsätzlich den angegriffenen Regelungen.
Hinsichtlich § 9a Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit bezüglich der Testpflicht und Flächenbeschränkung für den großflächigeren „sonstigen“ Einzelhandel außerhalb der Grundversorgungssortimenter und der kleineren „sonstigen“ Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 (§ 9a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 der Verordnung) bzw. der Flächenbeschränkung bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 (§ 9a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung) ist für den Senat aber nicht ersichtlich, dass eine Rechtsgutsverletzung der Antragstellerin nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist.
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