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Eilantrag gegen Corona-Testpflicht an Schulen erfolglos

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antragsteller, der die 4. Klasse einer Grundschule in Bayern (Pilsting) besucht, beantragt sinngemäß, § 18 Abs. 4 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 290), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die angegriffene Regelung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft (§ 30 12. BayIfSMV).

Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller vor, die verlangte Coronatestung sei nicht freiwillig, weil die Schule mitgeteilt habe, dass ein Anspruch auf Distanzunterricht nicht bestehe. § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV stehe mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 29 und § 25 Abs. 3 IfSG nicht im Einklang. Die normunterworfenen Schülerinnen und Schüler seien nicht ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG. § 28a IfSG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Wesentlichkeitstheorie). Dem Parlamentsvorbehalt auf Landesebene sei nicht Rechnung getragen worden. Die Abstriche könnten zu Schleimhautreizungen führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und damit unzulässig, da er im Kern auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gerichtet ist. Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung. Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


VGH Bayern, 30.04.2021 - Az: 20 NE 21.1059


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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