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Öffnung und Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Weist das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurück, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde und nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG (Änderung der Rechtsprechung). Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.

Über die sofortige Beschwerde kann der Fachsenat ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei richterlichen Beisitzern ohne ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen entscheiden.

Die restriktive Bestimmung des Verfügungsgrundes ist die Kehrseite zum weiten Verständnis des Feststellungsinteresses in der Hauptsache des Personalvertretungsstreits.

Die Öffnung bzw. das Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie unterfällt wohl nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG (Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen sowie Gesundheitsgefährdungen). Die Norm ist jedenfalls nicht schon deshalb einschlägig, weil es sich bei der Gebäudeöffnung um den actus contrarius einer (möglicherweise) mitbestimmungspflichtigen Maßnahme handelt.

Hierzu führte das Gericht aus:

In der Sache geht der Senat nicht davon aus, dass der allein geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG hier einschlägig ist. Zwar mag die Schließung (im Sinne eines Abschließens) der Gebäude eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen sowie Gesundheitsgefährdungen sein. Dem Antragsteller dürfte jedoch nicht darin zu folgen sein, dass dies auch für eine Öffnung der Gebäude gilt. Zwar macht die weitere Beteiligte geltend, dass eine Schließung der Gebäude zu Menschenansammlungen der wartenden Studierenden führe, so dass in dieser Hinsicht die Öffnung der Gebäude durchaus auch dem Infektionsschutz dienen könnte. Aus der maßgeblichen Sicht der Beschäftigten gilt dies jedoch nicht. Vielmehr fürchtet der Antragsteller gerade deren Gesundheitsgefährdung. Seiner Annahme, ein Mitbestimmungstatbestand erfasse stets auch den actus contrarius einer Maßnahme, folgt der Senat nicht. Die Frage, ob sich die Beteiligung des Personalrats sowohl auf begünstigende als auch auf belastende Maßnahmen der Dienststelle erstreckt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand an, ob er offen für eine Anwendung auf beide Arten von Maßnahmen ist.

In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn infolge einer veränderten Auftragslage die mit dem Betriebsrat vereinbarte (oder durch den Spruch der Einigungsstelle bestimmte) vorübergehende Kurzarbeitszeit früher als vorgesehen aufgehoben werden kann, der Abbau der Kurzarbeit in Rückführung auf die betriebsübliche Arbeitszeit als solcher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unterliegt, weil durch den Abbau der Kurzarbeit nicht die „betriebsübliche Arbeitszeit“, sondern die vorübergehend festgelegte „Ausnahme-Arbeitszeit“ verändert wird.


VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - Az: PL 15 S 3286/20

ECLI:DE:VGHBW:2020:1207.PL15S3286.20.00

Vorgehend: VG Karlsruhe, 15.10.2020 - Az: PL 15 K 4160/20


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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