Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG erstreckt sich während der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 auf Maßnahmen der Dienststelle, mit denen die Übertragung des Virus und damit die Ansteckung von Beschäftigten verhindert oder zumindest eingedämmt werden soll.
Maßnahmen, die sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, unterliegen nicht der Mitbestimmung des § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG.
Allein aus der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und einer etwaigen Missachtung des Beteiligungsrechts des Personalrats über einen längeren Zeitraum ergibt sich kein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts.
Mit Schreiben vom 28.09.2020 stellte die weitere Beteiligte gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG den Antrag auf uneingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats zur Öffnung der Gebäude der Hochschule M... für bestimmte Studierendengruppen unter den durch die SARS-Cov-2-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen. Es solle bestimmten Studierendengruppen ermöglicht werden, ab dem laufenden Wintersemester 2021/2022 unter den geltenden Einschränkungen an einer möglichst großen Anzahl von Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Im Gegensatz zur Gebäudeschließung zu Beginn der Pandemie bestünden nun gesetzliche und hausinterne Regelungen (etwa Hygienekonzept, Beschilderungs- und Wegekonzept), die den weiteren Schritt der Gebäudeöffnung, auch zur Entzerrung von Wartebereichen vor den Gebäudeeingängen sowie der Verhinderung von Mehrbelastungen der Beschäftigten und Lehrenden bei der terminlichen Abholung der Studierenden möglich machten.
Mit Schreiben vom 01.10.2020 teilte der Antragsteller der weiteren Beteiligten mit, dass er sich in seiner Sitzung vom 01.10.2020 mit dem Antrag befasst habe und ihm nicht zustimme. Die im Antrag genannten Maßnahmen reichten nicht aus, um einen Zutritt von unberechtigten Personen zu verhindern. Weiterhin sei es erforderlich, dass die (ortsunkundigen) Studierenden in den Anfangssemestern und Gäste entsprechend unterwiesen und die Einhaltung der dabei verkündeten Maßnahmen überwacht würden. Beides sei am effektivsten möglich, wenn der jeweilige Veranstalter die Studierenden und Gäste am Eingang abhole. Zudem gehe aus dem Antrag nicht hervor, für welchen Personenkreis die Öffnung der Hochschulgebäude vorgesehen sei.
Am 07.10.2020 unterbreitete der Antragsteller einen Vorschlag zur Gebäudeöffnung, der vorsieht, dass in den ersten beiden Vorlesungswochen die Gebäude verschlossen bleiben und die Studierenden abgeholt werden. Ab der dritten Woche sollten die Gebäude mit Ausnahme der reinen Laborgebäude in Form eines Probebetriebes geöffnet werden und näher genannte Räume in den Gebäuden weiterhin verschlossen bleiben. Nach zwei Wochen im Probebetrieb solle die Maßnahme evaluiert werden. Stelle sich heraus, dass man die Studierendenströme nicht ausreichend unter Kontrolle habe, sollten die Gebäude wieder geschlossen werden.
Mit Mail vom 09.10.2020 teilte die weitere Beteiligte dem Personalrat mit, dass das Rektorat beschlossen habe, die Gebäude der Hochschule am 12.10.2020 zu öffnen und den geplanten Lehrbetrieb, primär für die ersten Semester, aufzunehmen. Durch geeignete Maßnahmen werde sichergestellt, dass ein den Umständen entsprechender und guter Schutz aller Hochschulangehörigen gewährleistet werde.
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