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Einsatz als „Greeter“ und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 39 Minuten

Die Beteiligten streiten um ein Unterlassungsbegehren des Betriebsrats im Hinblick auf den Einsatz der eigenen Arbeitnehmer als sogenannte Greeter/Concierge sowie den Einsatz sogenannter „P400 Payment Terminals“.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin ist eine im Handelsregister eingetragene Berliner Niederlassung der N. B.V. mit Sitz in Hilversum, Niederlande, und vertreibt Sport- und Fashionbekleidung. Sie beschäftigt mehr als 70 Arbeitnehmer, von denen täglich etwa 25 bis 30 eingesetzt werden.

Nachdem im Zuge der Corona-Pandemie alle Einzelhandelsgeschäfte schließen mussten, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Zuge einer Videokonferenz am 30.04.2020 mit, dass ab der Wiedereröffnung sogenannte Greeter/Concierge an dem Ein- bzw. Ausgang eingesetzt werden würden.

Die Arbeitgeberin öffnete das zweistöckige Ladengeschäft im Europacenter am 11.05.2020 wieder. Zuerst wurde dabei der Haupteingang als alleiniger Ein- und Ausgang, zuletzt der Haupteingang als alleiniger Eingang und der Ausgang in das Europacenter als alleiniger Ausgang genutzt.

Um den sich aus den Corona-Eindämmungsverordnungen und den Arbeitsschutzstandards ergebenden Anforderungen hinsichtlich Abstands- und Hygienemaßnahmen zu entsprechen sowie die maximal zugelassene Kundenanzahl in den Räumlichkeiten einhalten zu können, setzt die Arbeitgeberin seit der Wiedereröffnung die eigenen Mitarbeiter neben einem externen Sicherheitsmitarbeiter als sogenannte Greeter/Concierge an den Türen ein, sodass jede Tür stets mit einer Person besetzt ist (auch in den Pausen).

Die Greeter sind unter anderem dafür zuständig die Einhaltung der zulässigen Maximalzahl an Kunden in den Räumlichkeiten zu überwachen und durchzusetzen und die Kunden auf die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten sowie die Verwendung des bereitgestellten Desinfektionsschutzmittels hinzuweisen. Inwieweit sie im Übrigen die jedem Verkäufer auf der übrigen Fläche obliegenden Aufgaben zu erfüllen haben, beispielsweise den Kunden den Weg in die richtigen Abteilungen zu weisen und sie etwa auf Sonderaktionen aufmerksam zu machen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Seit Anfang/Mitte Juni 2020 verhandeln die Beteiligten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung „Gesundheitsschutz“, welche auch die hier streitgegenständlichen Punkte behandeln soll.

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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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