1. Die beiden Beklagten waren Gesellschafter einer GmbH, der Beklagte zu 1 ihr alleiniger Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem der Betrieb einer Spenglerei mit Sanitärinstallation. Auf das Stammkapital von 60.000,00 DM waren nur 31.000,00 DM eingezahlt worden. Der vom Beklagten zu 1 am 22. Januar 1992 gestellte Konkursantrag wurde durch Beschluß vom 22. Februar 1992 mangels Masse abgewiesen. Die AOK erwirkte wegen rückständiger Sozial versicherungsbeiträge einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem die Forderung der GmbH auf Einzahlung der noch immer nicht erbrachten Stammeinlage gepfändet wurde.
Die klagende Bundesanstalt für Arbeit gewährte den Arbeitnehmern der GmbH für die Zeit
von Dezember 1991 bis zum 11. Februar 1992 Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt
14.318,07 DM. Den auf sie übergegangenen Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 141 m AFG) macht
sie gegenüber den Beklagten geltend. Die Bundesanstalt meint, die Beklagten hafteten wegen Unterkapitalisierung der GmbH persönlich. Die erbrachte Stammeinlage liege nicht nur erheblich unter der vertrag lichen Vereinbarung, sondern auch erheblich unter der gesetzlichen Mindeststammeinlage (von damals 50.000,00 DM). Außerdem hafte der Beklagte zu 1 wegen Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG).
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, das Bundesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Der Fünfte Senat hat sich damit der Auffassung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75 - BGHZ 68, 312, 315 f.) angeschlossen. Danach kann Unterkapitalisierung nur im Zusammenhang mit anderen Umständen, nicht aber für sich allein zur Durchgriffshaftung führen. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die Höhe des Stammkapitals festzusetzen und bestimmte Voraussetzungen für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister aufzustellen (§§ 5, 7 GmbHG). Er hat aber davon abgesehen, eine Mindestkapitalausstattung vorzuschreiben. Eine Durchgriffshaftung wird auch nicht allein dadurch ausgelöst, daß die Stammeinlage nicht in voller Höhe erbracht wurde. Der Beklagte zu 1 haftet auch nicht wegen Konkursverschleppung, da die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan hat.