Nachdem Reisen wieder möglich werden, kommt dennoch bei vielen Pauschalurlaubern noch keine Urlaubslaune auf. Schließlich muss am Reiseziel und auch im Hotel vielfach noch mit Einschränkungen wegen der
Corona-Pandemie gerechnet werden. Hinzu kommt das mögliche Infektionsrisiko.
Doch wie verhält es sich nun genau, wenn eine Reise in Corona-Zeiten angetreten wird? Kann der Reisende den
Reisepreis mindern, weil er Museen oder Strände nicht oder nur mit Einschränkungen nutzen kann? Müssen Einschränkungen im Hotel hingenommen werden oder kann sich hier an den
Veranstalter gehalten werden?
Vertragsinhalt ist ausschlaggebend!
Zunächst kommt es darauf an, was zwischen Veranstalter und Reisendem vertraglich vereinbart wurde.
Wurde bei der Buchung auf Einschränkungen hingewiesen, dann sind diese als Vertragsinhalt hinzunehmen. Der Reisende hat diese Einschränkungen sehenden Auges hingenommen.
Kommt es zu nicht vereinbarten Änderungen oder Einschränkungen, so kann dies einen Anspruch zur Minderung des Reisepreises und bei erheblichen Änderungen sogar den kostenlosen Reiserücktritt rechtfertigen. Erhebliche Änderungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn eine wesentliche Eigenschaft der Reise nicht mehr erbracht wird.
Einschränkungen im täglichen Leben
Die allgemeinen Einschränkungen im täglichen Leben gehören auch am Urlaubsort zum
allgemeinen Lebensrisiko. Hierfür kann der Reiseveranstalter nicht zur Verantwortung gezogen werden, ein Minderungsrecht des Reisenden besteht nicht.
Dies betrifft beispielsweise eine
Maskenpflicht, ein allgemeines Unwohlsein hinsichtlich der Gefahrenlage seitens des Reisenden aber auch den Umstand, dass Hotelpersonal möglicherweise ständig eine Maske trägt und Personal und Urlauber ständig zu Desinfektions- und Hygienemaßnahmen aufgefordert werden.
Maskenpflicht: Kann die Reise gekündigt oder der Reisepreis gemindert werden?
Besteht eine Pflicht zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes am Urlaubsort, so berechtigt dies den Reisenden weder zur Minderung des Reisepreises noch zur Kündigung des Reisevertrags. Auch dies ist zum einen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und dient zum anderen auch dem Schutz des Reisenden. Eine Abwälzung dieses Risikos auf den Reiseveranstalter ist nicht möglich.
Will ein Reisender daher eine Reise wegen einer Maskenpflicht am Urlaubsort nicht mehr antreten, bleibt nur die Möglichkeit der regulären Stornierung mit den entspr.
Stornogebühren.
Wird die Reise angetreten, kann der Reisende später keine Minderungsansprüche wegen der Maskenpflicht geltend machen.
Einschränkungen im Hotel
Selbst greifbare Konsequenzen aus den höheren Hygienestandards im Hotelbetrieb wie ein verspätetes Check-In, Einschränkungen bei der Kinderbetreuung oder im Animationsprogramm begründen kein Minderungsrecht des Reisenden. Hierbei handelt es sich aus juristischer Sicht um hinzunehmende Unannehmlichkeiten.
Anders sieht es hingegen dann aus, wenn normalerweise in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen ins Freie verlegt werden und damit eine über das Normalmaß hinausgehende Lärmbelästigung einhergeht. Dies wäre dem Veranstalter anzulasten.
Sollte das Hotel Einschränkungen bei der Essenauswahl vorgenommen haben (weniger Restaurants als im Prospekt beworben, kein Buffet, erheblich eingeschränkte Auswahl etc.), so muss dies ebenfalls nicht hingenommen werden. Hier kommt eine Minderung in Betracht, wenn die Änderung nicht unerheblich ist.
Ein gleiches gilt für den Fall, dass im Angebot enthaltene Freitzeitaktivitäten nicht im gebuchten Umfang angeboten werden (z.B. weniger Sportangebote, geschlossenes Fitnesscenter, kein Spa-Betrieb, etc,).
Das AG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich eine Reisepreisminderung nach
§ 651 m BGB bereits aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb ergibt, weil ungezwungene soziale Interaktion mit anderen Reisenden Teil der Erholungsfunktion des Urlaubs ist (AG Düsseldorf, 26.02.2021 - Az:
37 C 414/20).
Der Kontakt mit einem an Corona infizierten Mitarbeiter des Hotels ist indes kein Reisemangel (AG Hannover, 12.04.2021 - Az:
570 C 12046/20).
Wie hoch eine Minderung angesetzt werden kann, richtet sich allein nach der geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung des gebuchten Standards. Es kommt nicht darauf an, wie erheblich der Reisende die Einschränkungen konkret empfindet, sondern nur darauf, welche geschuldeten Leistungen nicht oder unzureichend erbracht wurden.
Einen Anhaltspunkt bieten unsere
Reisemängeltabellen und unsere
Urteilsübersicht über Reisemängel.
Kann der Veranstalter den Reisevertrag (z.B. das Hotel) ändern?
Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen müssen im
Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (
§ 651f BGB). Andernfalls ist die Reise so zu erbringen, wie diese reisevertraglich vereinbart wurde. Weiterhin muss die Änderung der vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein. Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.
Kann der Veranstalter dem Reisenden z.B. das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stellen, so kommt ein Hotelwechsel in Betracht. Dieser ist dann zulässig, wenn das Ersatzhotel (mindestens) die gleiche Hotelkategorie, Lage, Ausstattung und eine räumliche Nähe zum gebuchten Hotel hat.
Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumutbaren erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Er kann aber stattdessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich – spätestens binnen 14 Tagen - erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist. Schweigen gilt als Zustimmung zur Änderung.
Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein
Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz verlangen.
Flugzeitenänderung - muss der Reisende dies hinnehmen?
Eine Änderung des Abflugtermins bei Pauschalreisen ist derzeitig eher die Regel als eine Ausnahme. Die Flugpläne sind deutlich dünner und die Airlines nehmen regelmäßig Anpassungen am Flugplan vor, um sich auf aktuelle Entwicklungen einstellen zu können. Selbst Änderungen des Flughafens sind im Moment keine Seltenheit - teilweise betrifft dies sogar nur den Hin- oder den Rückflug, so dass die Reisenden an einem Flughafen abfliegen und dann an einem anderen ankommen sollen.
Diese Änderungen können dann zulässig sein, wenn sie dem Reisenden auch zumutbar sind. Abflugverschiebungen innerhalb gewisser Grenzen gelten letztendlich als unvermeidliche und damit zumutbare Begleiterscheinungen des Massentourismus.
Generell muss der Urlauber damit rechnen, dass der erste und der letzte Tag seines Urlaubs der An- und Abreise und damit nicht dem Erholungszweck dienen.
Die Änderung der Abflugzeit wird dann als unzumutbar und nicht mehr tolerabel angesehen, wenn auch der zweite oder der vorletzte Urlaubstag entgegen dem Reisevertrag durch Flugzeit in Anspruch genommen wird bzw. wenn die Nachtruhe des Reisenden verkürzt wird bzw. verloren geht. In diesem Fall liegt ein Reisemangel vor und der Reisepreis kann gemindert werden. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht. Die Höhe der Minderungsquote hängt vom Ausmaß der Reisebeeinträchtigung ab.
Ist die Änderung des Abflugtermins jedoch unerheblich, so muss der Reisende diese Änderung entschädigungslos hinnehmen. Bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann der Reisende indes vom Reisevertrag zurücktreten.
Ein gleiches gilt auch für eine Änderung des Flughafens. Ist die resultierende Änderung der Reisezeiten unzumutbar, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.