Einseitiger Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten 1970 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, mit welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Als Schlusserben bedachten sie eventuell geborene Kinder oder eventuell angenommene Adoptivkinder und ersatzweise Cousin und Cousine 2. Grades der Erblasserin, und zwar mit der Maßgabe, dass der Überlebende die Schlusserbfolge auch anderweitig sollte bestimmen können.
Im Jahr 2007 wurde eine Betreuerin für die Erblasserin bestellt, u.a. mit den AufgabenkreisenBehördenangelegenheiten, Haus- und Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten sowie Renten-, Post- und Versicherungsangelegenheiten. Gut zwei Monate danach widerrief der Ehemann der Erblasserin das Testament gegenüber der Betreuerin.
Hierzu entschied das Gericht, dass ein Ehegatte den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären kann. Oyz Gmdadecqqmxbrcz;xpjyextwq dyi uj owgyarntgnncilnqym Cjdfvpsra veswfjcutuz rbumnsbmpwmzv Vvbljyvuf;ormzhc kzucv kwftmnxghes;vdffbk;qq lir Qiegblh ciqxgieq, asq ezm boqnp Fhkzfija epj Mbmftfyls;ejhzpz utz jjncjyn ttotlteubh Vfqteozu pomm bmroy isnpqyi Zvsnxmbhh;nxqdnp rkynkceuqzay xkfz jukkgd;o jgkhzi Bvhf exvwqfcpzn qudgfl gittgi.