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Elternunterhalt und aufgebrauchtes privates Vorsorgekapital

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Würden Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen, um den Bedarf der Eltern zu decken, so besteht kein Anspruch auf Elternunterhalt.

Dies gilt auch für den Fall, dass diese Beträge nicht vollständig zur Verfügung stehen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr besteht und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht wurde. Solche Beträge sind als fiktiver Betrag vom Bedarf abzusetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Sozialamt der Stadt Oldenburg verlangte von einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt.

Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160,- Euro erhalten.

Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages standen der Mutter keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu.

Die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt hatte, darf nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen. Daher war ein fiktiver Betrag von 160,- Euro vom Bedarf abzusetzen.

Das gleiche galt für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro.

Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhielt die Mutter kein Pflegegeld. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung darf aber nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro war daher als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Ohnehin war der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig.


OLG Oldenburg, 25.10.2012 - Az: 14 UF 82/12

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