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Vormundschaftsgericht muss Gartenarbeitsvertrag nicht genehmigen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Vormundschaftsgericht muss einen Vertrag über die Rekultivierung eines Gartens und die damit verbundene Begründung von Vergütungsansprüchen gegen eine Betreute nicht zusätzlich genehmigen.

Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Beteiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt nicht unter die zusätzliche Genehmigungspflicht.

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht wird in den nachfolgenden Bestimmungen für einige Bereiche eingeschränkt und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht (§§ 1904, 1905 BGB bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen; § 1906 bei der Unterbringung; § 1907 BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses sowie den Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse; § 1908 BGB bei der Ausstattung). Darüber hinaus sind nach § 1908i BGB verschiedene Vorschriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden und führen zu einer weiteren Einschränkung der Vertretungsmacht des Betreuers.

Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Gegenbetreuers verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vorhanden, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich geführt wird (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 3 BGB).

Einschränkend bestimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen entfällt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch nicht mehr als 3.000 EUR beträgt (Abs. 1 Nr. 2).

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