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Grundstücksübertragung durch Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Überträgt ein Betreuter ein Grundstück mittels Vertrag auf einen Angehörigen, um das Grundstück dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen und eine spätere Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung absehbar ist, so ist der Vertrag sittenwidrig. Der Vertrag darf somit nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Maßstab für die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte sind das Interesse und das Wohl des Betreuten, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellen.

Daneben hat das Vormundschaftsgericht das Geschäft aber auch einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und dessen Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn es wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach §§ 134, 138 BGB als nichtig ist.

Es ist allgemein anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf abzielen, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen, grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Denn nach dem gesetzlich verankerten Grundsatz des Nachrangs staatlicher Hilfeleistungen (vgl. § 2 BSHG und § 9 SGB I) besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur für solche Personen, die sich selbst nicht helfen können und auch keinen Anspruch auf vorrangige Hilfe von anderen Personen - insbesondere Angehörigen - haben.

Jeder Bürger ist verpflichtet, zunächst sein eigenes Einkommen, Vermögen, Einkünfte oder auch Unterhaltsansprüche einzusetzen und auszuschöpfen soweit ihm dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Deshalb muss nach dem Sozialstaatsprinzip derjenige mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten, der sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist. Somit ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo sog. Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, weil diese grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen.

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