Ist ein Betroffener aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht in der Lage zu begreifen, dass künftig ein anderes Gericht für ihn zuständig sein wird, kann das Vormundschaftsgericht von seiner Anhörung im Abgabeverfahren absehen.
Gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 FGG ist der Betroffene vor einer Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht grundsätzlich anzuhören. Diese Anhörung dient der Stärkung seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Sie kann jedoch unterbleiben, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, dass in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig sein wird. Bei einem solchen Betroffenen kann die mit der Anhörung angestrebte Verstärkung der verfahrensrechtlichen Stellung nicht erreicht werden. Die Anhörung wäre in diesen Fällen eine bloße Formalität ohne sachlichen Mehrwert.
Im Abgabeverfahren besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Betreuungssachen im Sinne der §§ 1896-1905, 1907-1908i BGB, zu denen das Verfahren der Abgabe nicht gehört. Eine entsprechende Anwendung des § 67 FGG scheidet aus, weil das Abgabeverfahren allein die Zuständigkeitsbestimmung und keine Sachentscheidung zum Gegenstand hat. Mangels inhaltlicher Entscheidung über die rechtliche Situation des Betroffenen besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis, das eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.
Gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 FGG ist der Betroffene vor einer Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht grundsätzlich anzuhören. Diese Anhörung dient der Stärkung seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Sie kann jedoch unterbleiben, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, dass in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig sein wird. Bei einem solchen Betroffenen kann die mit der Anhörung angestrebte Verstärkung der verfahrensrechtlichen Stellung nicht erreicht werden. Die Anhörung wäre in diesen Fällen eine bloße Formalität ohne sachlichen Mehrwert.
Im Abgabeverfahren besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Betreuungssachen im Sinne der §§ 1896-1905, 1907-1908i BGB, zu denen das Verfahren der Abgabe nicht gehört. Eine entsprechende Anwendung des § 67 FGG scheidet aus, weil das Abgabeverfahren allein die Zuständigkeitsbestimmung und keine Sachentscheidung zum Gegenstand hat. Mangels inhaltlicher Entscheidung über die rechtliche Situation des Betroffenen besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis, das eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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