Zur Wahrung der Rechte des Betreuten, der sich zu einem Antrag auf Vergütungsfestsetzung des Betreuers nicht äußern kann, ist diesem grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Besteht offensichtlich kein Interesse des Betreuten hieran, so bleibt es offen, ob von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden kann.
Hat der Betreuer jedoch gegen die festgesetzte Vergütung Beschwerde eingelegt und das Landgericht dem Betreuten keinen Verfahrenspfleger bestellt, so liegt in dieser mangelnden Vertretung des Betreuten ein absoluter Beschwerdegrund. Dies kann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen.
Hat der Betreuer jedoch gegen die festgesetzte Vergütung Beschwerde eingelegt und das Landgericht dem Betreuten keinen Verfahrenspfleger bestellt, so liegt in dieser mangelnden Vertretung des Betreuten ein absoluter Beschwerdegrund. Dies kann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen.
BayObLG, 02.04.2004 - Az: 3 Z BR 43/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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