Der Betreuer darf einen Heimvertrag ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kündigen, wenn der Kern des mit dem Betreuten abgeschlossenen Heimvertrages nicht die Gebrauchsüberlassung eines eigenen Wohnraumes oder auch anderer Räumlichkeiten des Hauses, sondern lediglich die Pflegeleistung und der Pflegeplatz ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten ist.
Der Heimplatz ist dann keine Wohnung im Sinn von § 1907 BGB; § 1907 BGB ist dann auch nicht analog anwendbar, so dass der Betreuer ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung diesen Pflegeplatz unter Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten im Rahmen der ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge kündigen kann.
Der Heimplatz ist dann keine Wohnung im Sinn von § 1907 BGB; § 1907 BGB ist dann auch nicht analog anwendbar, so dass der Betreuer ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung diesen Pflegeplatz unter Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten im Rahmen der ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge kündigen kann.
LG Münster, 23.11.2000 - Az: 5 T 998/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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