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Schulden: Betreuung um eidesstattliche Versicherung zu erwirken?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Erledigung in einem von Gläubigern angestrebten Betreuungsverfahren tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist.

Dabei kommt es in Verfahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, nicht auf deren Erledigungserklärungen, sondern allein auf die materielle Erledigung an.

Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Gläubiger an einer Einzelzwangsvollstreckung - und somit ebenfalls das Bedürfnis an der Einrichtung einer Betreuung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - durch das Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans erloschen und dadurch das Verfahren erledigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsbeschwerdeführer sind Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung gegen die Betroffene, die unter einer psychischen Erkrankung leidet. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Die Betroffene verweigerte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ihr Vermögen (§ 807 ZPO) aus gesundheitlichen Gründen; einen Antrag auf Erlass des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe derselben (§ 901 ZPO) wies das Landgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2010 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Betroffenen zurück.

Am 8. Februar 2010 haben die Gläubiger die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene angeregt, um die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses durch den zu bestellenden Betreuer zu erreichen. Durch Beschluss vom 8. März 2010 hat das Amtsgericht die Einrichtung der Betreuung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde abgelehnt, mit der diese das Betreuungsbedürfnis verneint hat, weil die Betroffene bereits eine umfassende Vollmacht an ihren Ehemann im Jahre 2005 erteilt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2011 mit der Begründung verworfen, dass diese durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt würden (§ 59 Abs. 1 FamFG). Hiergegen haben die Gläubiger am 2. Juni 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt.


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