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Betreuung abgelehnt – Akteneinsichtsrecht?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist eine Betreuung nicht erforderlich, weil der Betroffene nach den vorliegenden Erkenntnissen und dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge seine Angelegenheiten selber erledigen kann und hat das Vormundschaftsgericht aus diesem Grunde die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, so steht den beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Akteineinsichtrecht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen zu.

Die Beschwerdeberechtigung wird den in § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG aufgeführten Personen primär nicht zur Wahrnehmung eigener Interessen, sondern gerade zur Unterstützung der von dem Betreuungsverfahren betroffenen nahen Angehörigen gewährt, weil diese häufig krankheitsbedingt ihre Interessen im Betreuungsverfahren selbst nicht umfassend verdeutlichen und wahrnehmen können.

Lehnt ein Betroffener eine Unterstützung durch einzelne Familienangehörige ausdrücklich ab, so ist dieser Umstand sowie die Gründe, die ihn hierzu bewegen, bei der Abwägung in der gebotenen Weise zu beachten.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um eine atypische Verfahrenskonstellation handelt, weil die Betroffene nach dem Ergebnis der bisherigen amtswegigen Ermittlungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren uneingeschränkt selbst in der Lage ist.

Deshalb muss hier dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, welches die Befugnis des Einzelnen schützt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu entscheiden, besonderes Gewicht beigemessen werden.
 


OLG Frankfurt, 07.03.2005 - Az: 20 W 538/04

ECLI:DE:OLGHE:2005:0307.20W538.04.0A

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