Die Vertretungsmacht des
Betreuers wird durch § 1812 BGB nicht umfassend eingeschränkt.
Die Genehmigungserfordernis soll nur greifen, wenn an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt.
Daher kann der Betreuer das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte übertragen.
Der § 1812 BGB hindert den Betreuer auch nicht daran, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des
Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist nicht ersichtlich, dass zur Wirksamkeit des gegenständlichen Schuldverhältnisses (Gartenarbeitsvertrag) die Genehmigung des Vertrags durch das
Vormundschaftsgericht erforderlich gewesen wäre.
Nach dem im Betreuungsrecht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Die unmittelbar auf die preußische Vormundschaftsordnung von 1875 zurückgehende Norm des heutigen § 1812 Abs. 1 BGB bezweckte dabei von Anfang an keinen umfassenden Schutz des Mündels, sondern wollte auch den Rechtsverkehr nicht zu stark durch Genehmigungserfordernisse einschränken.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.