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Ist ein Betreuervorschlag bindend?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schlägt ein geschäftsunfähiger Betreuter vor, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, so ist der Vorschlag für das Vormundsgericht dennoch bindend. Voraussetzung ist, dass der Vorschlag ernst gemeint ist, er dem Wohl des Betreuten nicht entgegensteht und keine Gefahr eines Interessenskonflikt besteht.

Einen solchen Wunsch hat die Betroffene im zu entscheidenden Fall zweifelsfrei bei ihrer gerichtlichen Anhörung vor der Anordnung der Betreuung und der Bestellung des Betreuers geäußert. Der Vormundschaftsrichter konnte sich von der Ernsthaftigkeit dieser Willensäußerung überzeugen.

Der Bestellung der gewünschten Person auch für die Vermögenssorge stand nicht die Gefahr von ernsthaften Interessenkonflikten entgegen. Dies verlangt konkrete Umstände, dass die Führung der Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen erfolgen wird.

Diese Beurteilung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.h. ob unbestimmte Rechtsbegriffe verkannt worden sind, von unzureichenden Feststellungen ausgegangen wurde, wesentliche Umstände außer acht gelassen, Denkgesetze verletzt oder Verfahrensgrundsätze nicht beachtet wurden.


OLG Köln, 02.12.2002 - Az: 16 Wx 222/02

ECLI:DE:OLGK:2002:1202.16WX222.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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