Ein Betreuer kann Leistungen als Aufwendungen gesondert geltend machen, wenn diese für den Betreuten erbracht werden und zum Beruf des Betreuers gehören - nicht aber zu den Aufgaben des Betreuers. Solche Tätigkeiten sind von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören.
Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Berücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine solche Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sol-len. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal der „durch eine abgeschlossene Ausbildung“ erworbenen und „für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse“ beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienstleistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Betreuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die „eigentliche“ Betreuung nicht „nutzbar“ und bleiben deshalb bei der Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören.
Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Berücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine solche Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sol-len. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal der „durch eine abgeschlossene Ausbildung“ erworbenen und „für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse“ beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienstleistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Betreuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die „eigentliche“ Betreuung nicht „nutzbar“ und bleiben deshalb bei der Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein.
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BGH, 21.10.2009 - Az: XII ZB 66/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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