Wurde ein Betreuter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, so ist der
Betreuer so zu vergüten, als hätte der
Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (OLG München, 04.07.2006 - Az: 33 Wx 60/06) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, 24.08.2006 - Az:
15 W 210/06) ist eine Justizvollzugsanstalt nach dem Zweck der pauschalen Vergütung des Betreuers ein "Heim" im Sinn des
§ 5 VBVG. Dasselbe gilt auch für ein psychiatrisches Krankenhaus, in dem der Betreute aufgrund strafrechtlicher Verurteilung untergebracht ist (OLG München, 28.07.2006 - Az:
33 Wx 75/06). Dieser Auffassung folgte das Gericht.
Zuzugeben ist, dass § 5 VBVG in Absatz 1 und 2 lediglich darauf abstellt, ob der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat. Auch die Legaldefinition in § 5 Abs. 3 VBVG zwingt nicht zu der Annahme, dass die
Unterbringung in eine Justizvollzugsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus dem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim gleichzustellen ist.
Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten indessen die entsprechende Anwendung. Durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.04.2005 wurde zur Vereinfachung an Stelle der Vergütung nach Einzelnachweisen und jeweiligen Betreuungsaufwand ein Pauschalisierungssystem eingeführt. In Vorbereitung ließ der Gesetzgeber eine Vielzahl von Betreuungsakten auswerten, um auf diese Weise für die einzelnen Fallgruppen den jeweiligen Zeit- und Betreuungsaufwand zu ermitteln. Sodann wurden Pauschalsätze festgesetzt, wobei, wie die Begründung des Gesetzes (BT-Drucksache 15/2494, S. 31) ausweist, durchaus hingenommen wird, dass im Einzelfall der der Pauschalvergütung zugrunde liegende Arbeitsaufwand geringer, umgekehrt aber auch höher sein kann.
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