Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der
Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus.
Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten
Stundensatz des BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen.
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