Ohne dass eine besondere Sachwaltereigenschaft des Betreuers vorliegt, besteht für eine unmittelbare Eigenhaftung des Betreuers gegenüber Dritten für Handlungen des Betreuten kein schützenswertes Bedürfnis.Konkret hatte ein Betreuer für eine betreute Person (Messie) eine Wohnung angemietet, den Vermieter jedoch nicht auf den Sammeldrang des Betreuten hingewiesen.
Der Vermieter verlangte wegen der späteren Verwahrlosung der Mietwohnung vom Betreuer Schadensersatz.
Der Betreuer war jedoch für den Zustand der Wohnung nicht verantwortlich zu machen.
Soweit der Vermieter ein schuldhaftes Verhalten bei den vorvertraglichen Verhandlungen, nämlich das Verschweigen des Sammelwahns des Betreuten bzw. die unterlassene Angabe in der "
Selbstauskunft Mietinteressent" zum Vorwurf macht, kommt ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur gegen den späteren Vertragspartner, also den Betreuten, und nicht gegen den für diesen gemäß
§ 1902 BGB als Vertreter auftretenden Betreuer in Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter.
Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, dass der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder - was hier allein in Betracht kommt - dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eigenhaftung eines Vertreters sind auch in Fällen, in denen - wie hier - ein Betreuer im Sinne des
§ 1896 Abs. 1 BGB für einen Betreuten auftritt, anwendbar. Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts nicht an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen.
Die für das
Vormundschaftsgericht heranzuziehenden Auswahlkriterien haben sich ausschließlich am Interesse bzw. Wohl des Pfleglings oder Betreuten zu orientieren; das
Vorschlagsrecht des Betreuten ist ebenso zu berücksichtigen wie etwaige andere Wünsche eines erwachsenen Betreuten.
Hieraus wird deutlich, dass das gerichtliche Verfahren, das der Betreuerbestellung vorangeht, dem Schutz der Betreuteninteressen dient. Die auf einem staatlichen Hoheitsakt gründende Aufgabenübertragung kommt daher keine eine "Vertrauenshaftung" gegenüber Dritten auslösende oder verstärkende Wirkung zu.
Aus dem Umstand, dass sich der Betreuer bei seiner Amtsausübung nicht nur an den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten ausrichten kann und darf, sondern auch an dessen Wohl auszurichten hat (
§ 1901 BGB) und dies zwangsläufig zu Konflikten zwischen den Neigungen und Wünschen sowie dem Wohl des Betreuten führen kann, die der Betreuer zu lösen hat, rechtfertigt es nicht, eine "drittschützende" Zielrichtung aus der Betreuertätigkeit abzuleiten.
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