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Betreuer muss nicht über Taschengeldkonto Rechenschaft ablegen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers erstreckt sich gemäß §§ 1840, 1841, 1908i BGB grundsätzlich auf das gesamte zu verwaltende Vermögen des Betreuten einschließlich der laufenden Einkünfte. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und aussagekräftig über den Ab- beziehungsweise Zugang des Vermögens Auskunft geben. Hierzu zählt auch dasjenige Vermögen, welches der Betreuer durch Dritte verwalten lässt.

Von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen sind nur solche Vermögensmassen, die kraft Gesetzes einer Drittverwaltung unterliegen. Dies betrifft ausschließlich Verwaltungen durch Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB), also Verwaltungen, die dem Dritten unmittelbar durch gesetzliche Anordnung übertragen werden. Eine Verwaltung durch ein Pflegeheim beruht hingegen auf einer - wenn auch konkludent geschlossenen - vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Heimvertrages und stellt keine gesetzliche Drittverwaltung dar.

Eine weitere Ausnahme von der umfassenden Rechenschaftspflicht bildet Geld, das dem Betreuten zur freien Verfügung überlassen wird (Taschengeld). Dies gilt auch dann, wenn dieses Geld auf ein speziell dafür eingerichtetes Konto eingezahlt wird. Über die von diesem persönlichen Konto ausgehenden Geldbewegungen muss der Betreuer keine Rechenschaft ablegen. Er hat lediglich die auf dieses Konto gezahlten Beträge dort nachzuweisen, wo sie entnommen worden sind (vgl. LG Leipzig, 26.09.2002 - Az: 16 T 3093/02).

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