Ein Betreuer muss nach Auslaufen eines gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes dafür sorgen, dass eine freiwillige Weiterversicherung erfolgt.
Das Bestehen dieser Versicherungen ist insbesondere bei einer schwer geistig und körperlich behinderten Person von erheblicher Bedeutung, da ständig medizinische und pflegerische Leistungen erforderlich sind.
Unterlässt es der Betreuer, bei der Krankenkasse eine freiwillige Folgeversicherung zu beantragen, so liegt zumindest eine fahrlässige Pflichtverletzung vor. Daher ist der in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.
Gemäß § 1901 Abs.2 S.1 BGB hat ein Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Vorliegend war die Beklagte u.a. mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten betraut worden.
Dementsprechend hatte sie dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute - soweit wie möglich - in angemessenem und erforderlichem Umfang kranken- und pflegeversichert war. Gerade bei einer schwer körperlich und geistig behinderten Person wie dem Betreuten ist das Bestehen einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung von besonderer Bedeutung.
Das Bestehen dieser Versicherungen ist insbesondere bei einer schwer geistig und körperlich behinderten Person von erheblicher Bedeutung, da ständig medizinische und pflegerische Leistungen erforderlich sind.
Unterlässt es der Betreuer, bei der Krankenkasse eine freiwillige Folgeversicherung zu beantragen, so liegt zumindest eine fahrlässige Pflichtverletzung vor. Daher ist der in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.
Gemäß § 1901 Abs.2 S.1 BGB hat ein Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Vorliegend war die Beklagte u.a. mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten betraut worden.
Dementsprechend hatte sie dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute - soweit wie möglich - in angemessenem und erforderlichem Umfang kranken- und pflegeversichert war. Gerade bei einer schwer körperlich und geistig behinderten Person wie dem Betreuten ist das Bestehen einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung von besonderer Bedeutung.
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OLG Hamm, 08.08.2009 - Az: 13 U 75/07
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0808.13U75.07.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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