Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Sofern ein Betroffener als
Erbe nach österreichischem Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so fallen Verfügungen des
Betreuers über Nachlassgegenstände in den
Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem Recht) noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist.
In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass genehmigungsbedürftig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betreuer kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betroffene eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen, §§
1908i,
1812 BGB.
Die Rechtsnatur des Nachlasses vor Einantwortung nach österreichischem Recht hat im deutschen Recht kein Äqivalent. Am ehesten entspricht sie einem starken Anwartschaftsrecht mit Vertretungs-, Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis.
Wenngleich in dieser Situation der erbende Betroffene das Vollrecht (Eigentum) noch nicht erworben hat, unterliegt eine Veräußerung dieser Aktien ebenfalls der Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht nach §§ 1908i, 1812 BGB.
Denn einerseits ist der Vollrechtserwerb des Betroffenen lediglich vom Abschluss des österreichischen Nachlassverfahrens abhängig und andererseits hat eine Verfügung über die Wertpapiere unmittelbaren Einfluss auf die Vermögensposition des Betroffenen. Zweck der Genehmigunspflicht ist der Schutz des Vermögens des Betroffenen. Ein ungünstiger Verkauf der Aktien schmälert den Wert des ihm zufallenden Nachlasses, während ein günstiger Verkauf dessen Wert erhöhen kann.
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