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Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Wunsch des Betroffenen seinen Betreuer gegen einen anderen auszuwechseln, bindet das Vormundschaftsgericht nicht, weil auch insoweit nur das Wohl des Betreuten ein entscheidende Kriterium ist.

Das Vormundschaftsgericht hat einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dabei dem Tatrichter. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.

Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die angesprochenen Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat.

Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann zwar auch darin liegen, dass der Betreute gegen seinen Betreuer eine unüberwindliche Abneigung entwickelt, so dass eine persönliche Betreuung nicht mehr möglich erscheint.

Bloße Spannungen im Betreuungsverhältnis sind als solche aber kein Entlassungsgrund. Insbesondere besteht auch keine Veranlassung, bloßen Launen des Betroffenen nachzugeben. Deshalb rechtfertigt die bloße Ablehnung des Betreuers durch den Betroffenen noch keine Entlassung, solange der Betreuer wie hier durch regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege in der Lage ist, auf den Betroffenen positiv einzuwirken und seine gesundheitliche und soziale Situation zu verbessern.

Das Gericht kann den Betreuer darüber hinaus entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt, § 1908b Abs. 3 BGB.

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BayObLG, 19.10.2001 - Az: 3 ZBR 295/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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