Ein Bevollmächtigter darf über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur entscheiden, wenn der Vollmachttext die betroffenen ärztlichen Maßnahmen sowie die damit verbundene Todesgefahr hinreichend klar benennt. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr eine konkrete Behandlungsentscheidung für eine bestimmte Lebens- und Behandlungssituation entnommen werden kann; die pauschale Ablehnung „lebenserhaltender Maßnahmen“ genügt hierfür nicht.
Eine Kontrollbetreuung zum Widerruf der Vollmacht kommt erst in Betracht, wenn offenkundig ist, dass sich der Bevollmächtigte über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt.
Darüber hinaus muss aus der Vollmacht auch erkennbar werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Dieses Erfordernis ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus dem Gesetzeszweck: Dem Vollmachtgeber soll durch den Vollmachttext unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass die Bevollmächtigung auch Situationen erfasst, in denen es um Leben oder Tod geht; zugleich soll auch Dritten die zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsübertragung ermöglicht werden. Eine Vollmacht, die lediglich zur Absprache mit dem behandelnden Arzt und zur Einbringung eines in einer Patientenverfügung geäußerten Willens ermächtigt, ohne dem Bevollmächtigten eine eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht. Eine notarielle Vollmacht, die sich des Wortlauts der gesetzlichen Regelung bedient und ausdrücklich die Befugnis zur Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen benennt, genügt hingegen den gesetzlichen Anforderungen.
Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann jedoch durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Formulierungen, die allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ Bezug nehmen, ohne konkrete Behandlungsmaßnahmen zu benennen, erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht - auch nicht im Zusammenspiel mit weiteren, alternativ aufgeführten Behandlungssituationen, sofern diese ihrerseits unpräzise gefasst sind.
Fehlt es auch an einem hinreichend bestimmten Behandlungswunsch, ist auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abzustellen. Dieser ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen ohne Bezug zur aktuellen Situation, ethischer oder religiöser Überzeugungen sowie sonstiger persönlicher Wertvorstellungen. Kann ein auf die Durchführung, Nichteinleitung oder Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht festgestellt werden, gebietet der Schutz des hohen Rechtsguts Leben, entsprechend dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden und dabei dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen ist ein Betreuungsbedarf erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich der Bevollmächtigte mit seiner Entscheidung über den - insbesondere in einer Patientenverfügung niedergelegten - Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. Besteht zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen über die dem Patientenwillen entsprechende Vorgehensweise, wird dies nur selten der Fall sein. Die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht setzt zudem tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt; sie stellt als ultima ratio erst dann eine verhältnismäßige Maßnahme dar, wenn weniger einschneidende Mittel fehlschlagen oder von vornherein als ungeeignet erscheinen.
Eine Kontrollbetreuung zum Widerruf der Vollmacht kommt erst in Betracht, wenn offenkundig ist, dass sich der Bevollmächtigte über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt.
Welche Anforderungen gelten an eine Vollmacht für Entscheidungen nach § 1904 BGB?
Ein Bevollmächtigter kann die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung eines einwilligungsunfähigen Betroffenen nach § 1904 BGB nur dann rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt wurde und der Vollmachttext inhaltlich den Anforderungen des § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB genügt. Der bloße Verweis auf die gesetzliche Regelung reicht hierfür nicht aus, da dies keine ausdrückliche Nennung der betroffenen Maßnahmen beinhaltet und den mit der Vorschrift bezweckten Schutz des Vollmachtgebers nicht gewährleistet. Der Vollmachttext muss vielmehr hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen - also die Untersuchung des Gesundheitszustandes, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff - sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.Darüber hinaus muss aus der Vollmacht auch erkennbar werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Dieses Erfordernis ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus dem Gesetzeszweck: Dem Vollmachtgeber soll durch den Vollmachttext unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass die Bevollmächtigung auch Situationen erfasst, in denen es um Leben oder Tod geht; zugleich soll auch Dritten die zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsübertragung ermöglicht werden. Eine Vollmacht, die lediglich zur Absprache mit dem behandelnden Arzt und zur Einbringung eines in einer Patientenverfügung geäußerten Willens ermächtigt, ohne dem Bevollmächtigten eine eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht. Eine notarielle Vollmacht, die sich des Wortlauts der gesetzlichen Regelung bedient und ausdrücklich die Befugnis zur Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen benennt, genügt hingegen den gesetzlichen Anforderungen.
Wann entfaltet eine Patientenverfügung Bindungswirkung?
Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, genügen hierfür von vornherein nicht. Zugleich dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden; vorausgesetzt werden kann lediglich, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann jedoch durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Formulierungen, die allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ Bezug nehmen, ohne konkrete Behandlungsmaßnahmen zu benennen, erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht - auch nicht im Zusammenspiel mit weiteren, alternativ aufgeführten Behandlungssituationen, sofern diese ihrerseits unpräzise gefasst sind.
Welche Pflichten treffen den Bevollmächtigten ohne bindende Patientenverfügung?
Liegt keine wirksame und auf die aktuelle Situation zutreffende Patientenverfügung vor, hat der Bevollmächtigte gemäß § 1901a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und hierbei die Vorgaben der §§ 1901a, 1901b BGB zu beachten. Einen Behandlungswunsch können alle Äußerungen eines Betroffenen darstellen, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, ohne den formalen Anforderungen einer Patientenverfügung zu genügen. Für die Annahme eines Behandlungswunsches ist ein mit einer Patientenverfügung vergleichbares Maß an Bestimmtheit zu verlangen; Behandlungswünsche sind insbesondere dann aussagekräftig, wenn sie zeitnah zur Erkrankung geäußert wurden und konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufweisen.Fehlt es auch an einem hinreichend bestimmten Behandlungswunsch, ist auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abzustellen. Dieser ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen ohne Bezug zur aktuellen Situation, ethischer oder religiöser Überzeugungen sowie sonstiger persönlicher Wertvorstellungen. Kann ein auf die Durchführung, Nichteinleitung oder Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht festgestellt werden, gebietet der Schutz des hohen Rechtsguts Leben, entsprechend dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden und dabei dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen.
Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Kontrollbetreuung in Betracht?
Mit einer Kontrollbetreuung kann bei wirksam erteilter Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Da der Vollmachtgeber die Vollmacht gerade zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt hat, genügt die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur eigenen Überwachung allein nicht; erforderlich ist der konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.Im Zusammenhang mit der Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen ist ein Betreuungsbedarf erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich der Bevollmächtigte mit seiner Entscheidung über den - insbesondere in einer Patientenverfügung niedergelegten - Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. Besteht zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen über die dem Patientenwillen entsprechende Vorgehensweise, wird dies nur selten der Fall sein. Die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht setzt zudem tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt; sie stellt als ultima ratio erst dann eine verhältnismäßige Maßnahme dar, wenn weniger einschneidende Mittel fehlschlagen oder von vornherein als ungeeignet erscheinen.
BGH, 06.07.2016 - Az: XII ZB 61/16
ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB61.16.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


