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Lebenserhaltende und/oder lebensverlängernde Maßnahmen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Frage hinsichtlich der Entscheidung über die Anordnung, den Abbruch oder die Fortführung von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen trifft die Betroffenen in aller Regel, ohne dass sich im Vorfeld intensiv mit der Fragestellung beschäftigt wurde.

Dies stellt insbesondere Angehörige vor eine schwierige Entscheidung. Steht der Betroffene unter Betreuung, wirkt die Lage noch komplizierter.

Was sind lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen?

Ärztliche Maßnahmen, die dazu dienen, den Organismus zu erhalten. Typische Maßnahmen sind die Reanimation, künstliche Beatmung, Sondenernährung aber auch eine lebensnotwendige Operation.

Für derartige körperliche Eingriffe benötigt der Arzt regelmäßig die Einwilligung des Patienten. Hierbei kommt dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten erhebliches Gewicht bei.

Stehen lebenserhaltende Maßnahmen zur Diskussion ist es dem Patienten jedoch regelmäßig nicht (mehr) möglich, seinen Willen klar zu äußern.

Mangelt es an einer eindeutigen Willensäußerung, so ist wie in Notfällen auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Außer in Notfällen bleibt eine wirksame Einwilligung für die Durchführung der ärztlichen Maßnahme jedoch erforderlich.

Dem kann durch die Verfassung einer Patientenverfügung entgegengewirkt werden, da bei dieser klar und eindeutig ein Patientenwille vorsorglich erklärt wird. In dieser kann auch einem Bevollmächtigen die Entscheidungsbefugnis übertragen werden.

Bei Betreuten ist es jedoch keine Seltenheit, dass auch im Voraus keine klare Willensäußerung möglich ist. Der Betreuer muss in jedem Fall den Patientenwillen erkunden und seinem Willen Geltung und Ausdruck verleihen.

Was gilt für die Zustimmung eines Bevollmächtigten?

Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten ärztlichen Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.

Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH, 06.07.2016 - Az: XII ZB 61/16).

Was gilt, wenn der Betroffene unter Betreuung steht?

Die lange streitige Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbar Kranken angeordnet werden müssen oder abgebrochen werden dürfen, ist u.a. durch Entscheidungen des BGH für die gerichtliche Praxis in wesentlichen Punkten geklärt worden.

Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Betreuungsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine entsprechende Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es, dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.


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Stand: 02.01.2023 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Fehlt eine eindeutige Willensäußerung, ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Ein bestellter Betreuer muss diesen in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt feststellen (vgl. BGH, 17.09.2014 - Az: XII ZB 202/13).
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn eine bindende Patientenverfügung vorliegt, die auf die Situation zutrifft. Besteht Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt, dass der Abbruch dem festgestellten Patientenwillen entspricht, ist ebenfalls keine Genehmigung nötig (vgl. BGH, 17.09.2014 - Az: XII ZB 202/13).
Die Verfügung muss konkret festlegen, in welcher Behandlungssituation welche Maßnahmen unterbleiben sollen. Allgemeine Formulierungen wie 'keine lebenserhaltenden Maßnahmen' reichen für eine Bindungswirkung allein nicht aus; es bedarf einer spezifizierten Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen (vgl. BGH, 06.07.2016 - Az: XII ZB 61/16; BGH, 14.11.2018 - Az: XII ZB 107/18).
Nein, das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem 'irreversibel tödlichen Verlauf' ist keine zwingende Voraussetzung für den zulässigen Abbruch (vgl. BGH, 17.09.2014 - Az: XII ZB 202/13). Auch ein unmittelbar bevorstehender Tod ist nicht zwingend erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, 26.03.2004 - Az: 11 Wx 13/04).
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