Die Anhörung durch das Amtsgericht ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, wenn es den Betroffenen angehört hat, ohne dem
Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 74-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer psychischen Erkrankung, wegen deren sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage ist. Zuvor hatte sie ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 3, eine
Vorsorgevollmacht erteilt, deren Wirksamkeit nicht zweifelhaft ist.
Auf Anregung des Gesundheitsamts und nach Einholung eines Berichts der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht eine
Kontrollbetreuung nach
§ 1896 Abs. 3 BGB in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung eingerichtet, da die erforderliche Pflege der Betroffenen nicht adäquat durch den Bevollmächtigten gewährleistet werde. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist, indem das Landgericht entschieden hat, ohne die Betroffene erneut anzuhören.
Zwar räumt
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Das Beschwerdegericht hat aber die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Bereits an einer solchen Darlegung fehlt es.
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