Ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer kann für den Betreuten wirksam Strafantrag stellen, auch wenn ihm die Strafantragstellung nicht ausdrücklich übertragen wurde, sofern die Antragstellung vom konkreten Betreuungsbedarf und den übertragenen Aufgabenkreisen erfasst ist. Auf einen entgegenstehenden natürlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten kommt es für die Wirksamkeit des Strafantrags nicht an.
Ist der Verletzte nicht voll geschäftsfähig, wird das Antragsrecht nach § 77 Abs. 3 StGB von dem wahrgenommen, dem die Sorge für die Person zusteht. Streitig ist, ob einem gerichtlich bestellten Betreuer die Befugnis zur Strafantragstellung gesondert übertragen werden muss. Dies wird teilweise bejaht, wenn die Aufgabenkreise weit gefasst sind (so OLG Karlsruhe, 12.12.2012 - Az: 3 Ws 397/12; OLG Celle, 21.02.2012 - Az: 32 Ss 8/12; OLG Köln, 20.05.2005 - Az: 8 Ss 66/05 - 63), teilweise verneint (so LG Ravensburg, 21.12.2000 - Az: 1 Qs 271/00). Der Bundesgerichtshof lies diese Streitfrage für den entschiedenen Fall dahinstehen.
Im vorliegenden Fall war die Betreuung gerade deshalb dringlich geworden, weil der Verdacht bestand, dass der Bevollmächtigte Gelder der Betroffenen veruntreut hatte. Der Betreuer wurde zunächst als Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB tätig, widerrief die Vorsorgevollmacht und wurde sodann im Wege der einstweiligen Anordnung als vorläufiger Betreuer mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Aufgabenkreisen bestellt, darunter Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Entgegennahme und Öffnen der Post. Die Entscheidung, ob der Bevollmächtigte strafrechtlich verfolgt werden soll, gehörte damit zum objektiven Betreuungsbedarf. Die Aufgabenkreise zielten erkennbar auch darauf ab, dem Betreuer die Wahrnehmung des Strafantragsrechts nach § 77 Abs. 3, § 247 StGB zu ermöglichen sowie Schadensersatzansprüche (etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB) umfassend durchzusetzen. Dazu zählen auch strafverfahrensrechtliche Mittel wie die Sicherung von Ansprüchen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 111b Abs. 5 StPO oder das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.
Strafantragsbefugnis des Betreuers
Bestimmte Straftaten, die unter Angehörigen, Vormündern oder Pflegepersonen begangen werden, sind nur auf Antrag des Verletzten verfolgbar. Dies gilt für die Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 247 StGB, wenn zwischen Täter und Verletztem ein Angehörigen-, Vormundschafts-, Betreuungs- oder Pflegeverhältnis besteht. Ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB kann dabei auch bei einem faktisch fortbestehenden Verhältnis zwischen dem Täter und einer ihm nahestehenden pflegebedürftigen Person vorliegen (vgl. LK/Hilgendorf, 12. Aufl., § 11 Rn. 15; MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 11 Rn. 14). Fehlt der erforderliche Strafantrag, besteht ein Verfahrenshindernis.Ist der Verletzte nicht voll geschäftsfähig, wird das Antragsrecht nach § 77 Abs. 3 StGB von dem wahrgenommen, dem die Sorge für die Person zusteht. Streitig ist, ob einem gerichtlich bestellten Betreuer die Befugnis zur Strafantragstellung gesondert übertragen werden muss. Dies wird teilweise bejaht, wenn die Aufgabenkreise weit gefasst sind (so OLG Karlsruhe, 12.12.2012 - Az: 3 Ws 397/12; OLG Celle, 21.02.2012 - Az: 32 Ss 8/12; OLG Köln, 20.05.2005 - Az: 8 Ss 66/05 - 63), teilweise verneint (so LG Ravensburg, 21.12.2000 - Az: 1 Qs 271/00). Der Bundesgerichtshof lies diese Streitfrage für den entschiedenen Fall dahinstehen.
Wann ergibt sich die Antragsbefugnis aus den übertragenen Aufgabenkreisen?
Maßgeblich ist der konkrete Betreuungsbedarf des Betroffenen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang ein Betreuungsbedarf besteht, richtet sich nach der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZB 80/11; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rn. 39, 41; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896 Rn. 10). Der Erforderlichkeitsgrundsatz verlangt jedoch nicht, dass die einzelnen Besorgungen, insbesondere die vom Betreuer abzuschließenden Rechtsgeschäfte, im Beschluss gesondert bezeichnet werden (vgl. Regierungsentwurf eines Betreuungsgesetzes, BT-Drucks. 11/4528, S. 121). Die Strafantragsbefugnis kann sich daher grundsätzlich aus bestimmten Aufgabenkreisen ergeben, die sich auch aus einem möglicherweise verletzten Rechtsgut ableiten lassen (vgl. MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rn. 100).Im vorliegenden Fall war die Betreuung gerade deshalb dringlich geworden, weil der Verdacht bestand, dass der Bevollmächtigte Gelder der Betroffenen veruntreut hatte. Der Betreuer wurde zunächst als Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB tätig, widerrief die Vorsorgevollmacht und wurde sodann im Wege der einstweiligen Anordnung als vorläufiger Betreuer mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Aufgabenkreisen bestellt, darunter Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Entgegennahme und Öffnen der Post. Die Entscheidung, ob der Bevollmächtigte strafrechtlich verfolgt werden soll, gehörte damit zum objektiven Betreuungsbedarf. Die Aufgabenkreise zielten erkennbar auch darauf ab, dem Betreuer die Wahrnehmung des Strafantragsrechts nach § 77 Abs. 3, § 247 StGB zu ermöglichen sowie Schadensersatzansprüche (etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB) umfassend durchzusetzen. Dazu zählen auch strafverfahrensrechtliche Mittel wie die Sicherung von Ansprüchen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 111b Abs. 5 StPO oder das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO.
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BGH, 29.07.2014 - Az: 5 StR 46/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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