Tritt ein Berufsbetreuer im Strafverfahren des Betreuten als Verteidiger auf, ohne seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt zu haben, steht ihm kein Aufwendungsersatz nach den Vorschriften des RVG zu. Die Strafverteidigung gehört nicht zu den Aufgabenkreisen eines Betreuers. Die betreuungsrechtliche Pauschalvergütung deckt die übrige Begleitung im Strafverfahren bereits ab.
Die Verteidigung in einem Strafverfahren ist jedoch von den Aufgabenkreisen eines Betreuers nicht umfasst. Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Tritt ein Betreuer als Verteidiger auf, handelt er insoweit nicht im Rahmen seiner Betreuertätigkeit. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des RVG entsteht dadurch nicht. Der Ersatzanspruch dient nicht dazu, Tätigkeiten zu vergüten, die außerhalb der Betreuung entfaltet werden, beispielsweise als Strafverteidiger.
Daraus folgt, dass ein Betreuer ohne die erforderlichen juristischen Fähigkeiten beim zuständigen Strafgericht die Pflichtverteidigung beantragen kann. Das Strafgericht entscheidet über diesen Antrag. Im Fall der Ablehnung steht das Beschwerdeverfahren im strafgerichtlichen Instanzenzug offen. Mit der Ablehnung steht fest, dass eine Verteidigung des Angeklagten offensichtlich nicht notwendig ist. Für einen Betreuer mit juristischen Kenntnissen gilt nichts anderes: Auch er hat in geeigneten Fällen auf eine Pflichtverteidigung hinzuwirken.
Der Ablehnung eines Antrags gleichgesetzt ist der Fall, dass der Betreuer von vornherein auf einen Antrag verzichtet, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO offenkundig nicht vorliegen. Auch dann ist von einer nicht notwendigen Verteidigung auszugehen.
Gehört die Strafverteidigung zu den Aufgaben eines Betreuers?
Streitig war, ob ein Berufsbetreuer für seine Tätigkeit als Verteidiger des Betreuten in einem Strafverfahren Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der Vorschriften des RVG verlangen kann. Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs könnten §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB sein. Danach sind Dienste, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören, als Aufwendungen ersatzfähig. Im zu entscheidenden Fall war die Betreuerin bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidigerin des Betreuten aufgetreten und hatte ihn in der Hauptverhandlung verteidigt. Sie beantragte anschließend die Erstattung dieser Aufwendungen. Einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin hatte sie nicht gestellt.Die Verteidigung in einem Strafverfahren ist jedoch von den Aufgabenkreisen eines Betreuers nicht umfasst. Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Tritt ein Betreuer als Verteidiger auf, handelt er insoweit nicht im Rahmen seiner Betreuertätigkeit. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des RVG entsteht dadurch nicht. Der Ersatzanspruch dient nicht dazu, Tätigkeiten zu vergüten, die außerhalb der Betreuung entfaltet werden, beispielsweise als Strafverteidiger.
Welche Bedeutung hat die Pflichtverteidigung?
Nach § 140 Abs. 2 StPO kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Im Umkehrschluss ist in Fällen, in denen keine Pflichtverteidigung angeordnet werden musste, von einer notwendigen Verteidigung nicht auszugehen. Der Angeklagte ist dann in der Lage, sich selbst zu verteidigen.Daraus folgt, dass ein Betreuer ohne die erforderlichen juristischen Fähigkeiten beim zuständigen Strafgericht die Pflichtverteidigung beantragen kann. Das Strafgericht entscheidet über diesen Antrag. Im Fall der Ablehnung steht das Beschwerdeverfahren im strafgerichtlichen Instanzenzug offen. Mit der Ablehnung steht fest, dass eine Verteidigung des Angeklagten offensichtlich nicht notwendig ist. Für einen Betreuer mit juristischen Kenntnissen gilt nichts anderes: Auch er hat in geeigneten Fällen auf eine Pflichtverteidigung hinzuwirken.
Der Ablehnung eines Antrags gleichgesetzt ist der Fall, dass der Betreuer von vornherein auf einen Antrag verzichtet, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO offenkundig nicht vorliegen. Auch dann ist von einer nicht notwendigen Verteidigung auszugehen.
Wird die übrige Tätigkeit im Strafverfahren vergütet?
Soweit der Betreuer den Betreuten im Strafverfahren im Rahmen eines ihm übertragenen Aufgabenkreises, wie der Vermögenssorge, betreut, ist diese Tätigkeit bereits durch die quartalsweise aus der Staatskasse gezahlte Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die Pauschale erfasst auch die Begleitung im Strafverfahren, soweit sie von einem nicht juristisch gebildeten Betreuer zu leisten wäre. Ein zusätzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht daneben nicht.
LG Mainz, 05.05.2008 - Az: 8 T 87/08
ECLI:DE:LGMAINZ:2008:0505.8T87.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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