Ein Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines Überweisungsauftrags verweigern, wenn dieser keine eindeutige Empfängerkontoverbindung (insbesondere keine IBAN) enthält und nicht in der vertraglich vorgesehenen, autorisierten Form erteilt wurde. Zudem berechtigt das Geldwäschegesetz die Bank, eine Transaktion abzulehnen, solange die Identifizierung des für den Kontoinhaber auftretenden Betreuers nicht durch Vorlage der erforderlichen Originaldokumente abgeschlossen ist.
Vorliegend ging es um die Übernahme der Vermögenssorge für einen demenzerkrankten Kontoinhaber durch einen vorläufig bestellten Betreuer, der die Bank per E-Mail zur Begleichung einer Steuerforderung aufforderte, ohne zu diesem Zeitpunkt seine Legitimation als Betreuer in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen zu haben. Wegen der verzögerten Zahlung entstanden Säumniszuschläge, deren Erstattung im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag geltend gemacht wurde.
Darüber hinaus ist die Autorisierung des Auftrags gemäß § 675j Abs. 1 BGB erforderlich. Die in den Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr üblicherweise vorgesehene Nutzung spezieller, unterschriebener Vordrucke stellt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 309 Nr. 13 lit. b BGB dar, weil Zahlungsdienstleister bei einfachen E-Mail-Aufträgen ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung keine Möglichkeit haben, Urheberschaft und Unverfälschtheit der Nachricht und damit die erforderliche Autorisierung festzustellen. Der Formularzwang dient zudem der maschinellen Lesbarkeit und der zügigen Bearbeitung. Eine formlose, unauthentifizierte E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht, sodass der Zahlungsdienstleister die Ausführung verweigern darf.
Worum ging es in dem Verfahren?
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob eine Bank wegen der Nichtausführung eines Überweisungsauftrags und der verzögerten Einrichtung einer Verfügungsbefugnis für einen Betreuer schadensersatzpflichtig ist.Vorliegend ging es um die Übernahme der Vermögenssorge für einen demenzerkrankten Kontoinhaber durch einen vorläufig bestellten Betreuer, der die Bank per E-Mail zur Begleichung einer Steuerforderung aufforderte, ohne zu diesem Zeitpunkt seine Legitimation als Betreuer in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen zu haben. Wegen der verzögerten Zahlung entstanden Säumniszuschläge, deren Erstattung im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag geltend gemacht wurde.
Welche Anforderungen gelten an einen wirksamen Zahlungsauftrag?
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) verpflichtet den Zahlungsdienstleister grundsätzlich zur Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge gemäß §§ 675f, 675o Abs. 2 BGB. Ein wirksamer Überweisungsauftrag setzt jedoch eine hinreichende und eindeutige Anweisung bezüglich des Zielkontos voraus; nach Art. 5 Abs. 1a i.V.m. Nr. 1 a) des Anhangs der VO (EU) Nr. 260/2012 ist hierfür insbesondere die Angabe der konkreten IBAN erforderlich. Fehlt diese Angabe und wird lediglich auf ein nicht näher bezeichnetes Konto eines Dritten verwiesen, liegt kein konkreter Zahlungsauftrag vor.Darüber hinaus ist die Autorisierung des Auftrags gemäß § 675j Abs. 1 BGB erforderlich. Die in den Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr üblicherweise vorgesehene Nutzung spezieller, unterschriebener Vordrucke stellt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 309 Nr. 13 lit. b BGB dar, weil Zahlungsdienstleister bei einfachen E-Mail-Aufträgen ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung keine Möglichkeit haben, Urheberschaft und Unverfälschtheit der Nachricht und damit die erforderliche Autorisierung festzustellen. Der Formularzwang dient zudem der maschinellen Lesbarkeit und der zügigen Bearbeitung. Eine formlose, unauthentifizierte E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht, sodass der Zahlungsdienstleister die Ausführung verweigern darf.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Bonn, 09.10.2025 - Az: 17 O 334/24
ECLI:DE:LGBN:2025:1009.17O334.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


