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Ausschlussfrist für die Betreuervergütung: Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Anspruch des Betreuers auf sein pauschale Betreuervergütung erlischt, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach Anspruchsentstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Ein bloßes Auskunftsersuchen ohne die erforderlichen Angaben zu Vergütungszeitraum, Aufenthaltsort und Vermögensstatus des Betreuten wahrt die Ausschlussfrist nicht. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ansprüche eines Berufsbetreuers auf pauschale Vergütung gegen die Staatskasse erlöschen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG), wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Da der pauschale Vergütungsanspruch des beruflichen Betreuers erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist nach Ablauf dieses Zeitraums (vgl. BGH, 13.03.2013 - Az: XII ZB 26/12). Der Fristbeginn ist damit nicht an die Entlassung des Betreuers, sondern an den regulären Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals geknüpft.

Eine fristwahrende gerichtliche Geltendmachung setzt voraus, dass der Betreuer entweder ein vereinfachtes Vergütungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG oder ein förmliches Verfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG einleitet. Dabei muss der Wille zur Geltendmachung eindeutig zum Ausdruck kommen; die begehrte Vergütung sowie der Vergütungszeitraum müssen aus der Geltendmachung hervorgehen. Da § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF die entsprechende Geltung des § 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB anordnet, muss der Antrag auf Pauschalvergütung erkennen lassen, von welchen Vergütungsmerkmalen der Betreuer für die Bemessung der Pauschalen ausgeht. Eine nur pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt nicht zur Fristwahrung (vgl. BGH, 24.10.2012 - Az: IV ZB 13/12).

Zur Wahrung der Ausschlussfrist bedarf es daher entweder einer Bezifferung des Anspruchs oder zumindest der Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten, die den Anspruch bezifferbar machen. Im Einzelnen sind bei einem unbezifferten Antrag die beantragte Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 VBVG - also Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG und Vermögensstatus im Sinne des § 9 Abs. 4 VBVG - mitzuteilen. Außerdem muss der geltend gemachte Abrechnungszeitraum angegeben oder erkennbar sein. Dem steht der im Vergütungsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen: Zwar besteht keine Pflicht zur Bezifferung des Antrags (vgl. BGH, 04.12.2024 - Az: XII ZB 66/24), der Betreuer ist jedoch nicht von der Obliegenheit entbunden, zur Wahrung der Ausschlussfrist die für eine Bezifferung notwendigen Angaben zu machen. Denn die Ausschlussfrist kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn nach ihrem Ablauf auch Nachforderungen ausgeschlossen sind. Der Umfang des vom Betreuer Beanspruchten muss daher vor Fristablauf hinreichend durch die Geltendmachung selbst bestimmt sein; es genügt nicht, wenn sich einzelne Vergütungsmerkmale aus dem Akteninhalt oder aus älteren Abrechnungen ergeben.

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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathHont Péter Hetényi

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