Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.
Die Betroffene verfügte aufgrund einer Erbschaft seit dem Jahr 2004 über ein Vermögen von ca. 24.000 €. Seitdem entnahm die Betreuerin nach Festsetzung durch das Betreuungsgericht ihre Vergütung, die sie seit Juli 2005 nach Kalenderquartalen abgerechnet hatte, jeweils aus dem Vermögen der Betroffenen. Nachdem der Landkreis von der Betroffenen mit Bescheid vom 18. April 2011 die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen gefordert hatte und die Betroffene daraufhin nicht mehr über von ihr gemäß § 1836 c BGB iVm § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen verfügte, richtete die Betreuerin ihren am 23. Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag in Höhe von 1.650 € für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 gegen die Staatskasse. Dabei ging sie davon aus, dass die Betroffene im Vergütungszeitraum vermögend war und in einem Heim lebte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.232 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattende Vergütung, wie beantragt, auf 1.650 € festgesetzt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin), die 2002 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 Bewilligung ihrer Vergütung aus der Staatskasse.Die Betroffene verfügte aufgrund einer Erbschaft seit dem Jahr 2004 über ein Vermögen von ca. 24.000 €. Seitdem entnahm die Betreuerin nach Festsetzung durch das Betreuungsgericht ihre Vergütung, die sie seit Juli 2005 nach Kalenderquartalen abgerechnet hatte, jeweils aus dem Vermögen der Betroffenen. Nachdem der Landkreis von der Betroffenen mit Bescheid vom 18. April 2011 die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen gefordert hatte und die Betroffene daraufhin nicht mehr über von ihr gemäß § 1836 c BGB iVm § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen verfügte, richtete die Betreuerin ihren am 23. Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag in Höhe von 1.650 € für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 gegen die Staatskasse. Dabei ging sie davon aus, dass die Betroffene im Vergütungszeitraum vermögend war und in einem Heim lebte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.232 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattende Vergütung, wie beantragt, auf 1.650 € festgesetzt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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