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Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Betreuerbestellung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Betreuungsbeschluss ist aufzuheben, wenn bei seiner Erteilung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind alle bis zur Entscheidung eingegangenen Schriftsätze eines Beschwerdeführers in Betreuungssachen zu berücksichtigen, sofern keine Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt wurde (§ 65 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung bereits unterzeichnet, aber noch nicht der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

Geht ein Schriftsatz irrtümlich beim Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet, ihn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weiterzuleiten. Unterbleibt die Weiterleitung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Entscheidung beeinflussen kann, wenn der übergangene Vortrag für die Beurteilung der Eignung einer bevollmächtigten oder als Betreuer in Betracht kommenden Person erheblich ist. In diesem Fall ist der Beschluss gemäß § 74 Abs. 6 FamFG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene und die Beteiligte zu 2 wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines Berufsbetreuers für den Betroffenen.

Der im Jahr 1950 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz bei Verdacht auf eine Alzheimer Erkrankung mit spätem Beginn. Er hatte mit notarieller Urkunde vom 9. Juni 2022 seinen beiden Töchtern, seinem Bruder und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eine Generalvollmacht in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten erteilt. Am 26. Januar 2024 erklärte der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegenüber einer der beiden Töchter, dass er namens und in Vollmacht des Betroffenen die erteilten Generalvollmachten widerrufe. Daraufhin hat diese Tochter im Februar 2024 beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für ihren Vater angeregt. Die Beteiligte zu 2, die der Betroffene als seine Freundin bezeichnet, hat im Laufe des Verfahrens die Kopie einer Vorsorgevollmacht zur Akte gereicht, welche der Betroffene ihr am 7. September 2023 erteilt haben soll.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet, den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer für den Betroffenen bestellt und die Frist zur Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung auf sieben Jahre festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Aufgabenbereichs „Bestimmung des Umgangs des Betroffenen“ aufgehoben und eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren festgelegt. Hiergegen richten sich die einerseits vom Betroffenen und andererseits von der Beteiligten zu 2 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerden.


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