Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung von BGH, 31.10.2018 - Az:
XII ZB 135/18).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Umgangsbegleiterin steht keine
Betreuervergütung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 VBVG zu. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung im Einzelfall auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum
Aufgabenbereich eines
Betreuers bestimmt werden, sofern in diesem Punkt die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung nach
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben ist.
Im Fall einer schon bestehenden Betreuung ist die Bestellung eines weiteren, auf den Aufgabenbereich der Umgangsregelung beschränkten Betreuers allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 1899 Abs. 1 BGB zulässig.
Daran gemessen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 die Umgangsbegleiterin neben dem schon bestellten, mit umfassendem Aufgabenkreis ausgestatteten Berufsbetreuer als weitere Betreuerin einsetzen wollen.
Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB eine Umgangsregelung unter Bestimmung von Ort und Zeit des Umgangs getroffen und die Umgangsbegleiterin hierfür als Begleitperson bestimmt.
Dass sie das Amtsgericht im Beschlusstenor auch als „
Berufsbetreuerin“ bezeichnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es hat ihr nicht aufgetragen, Angelegenheiten der Betroffenen rechtlich zu besorgen (vgl.
§ 1901 Abs. 1 BGB).
Auch ein auf
§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm
§ 277 FamFG gestützter Anspruch ist nicht gegeben. Nach der den - hier nicht einschlägigen - Umgang des Kindes mit den Eltern betreffenden Vorschrift des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des
Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn die elterliche Pflicht zum Wohlverhalten nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird.
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