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Schwerere psychische Erkrankung des Mieters als Kündigungsgrund

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Mieterin leidet an einer psychischen Erkrankung, die mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen verbunden ist.

Seit Oktober 2009 beschweren sich andere Mieter des Hauses bei der Hausverwaltung darüber, dass die Mieterin während der Nachtstunden in ihrer eigenen Wohnung und im Treppenhaus schreit und andere Mieter des Hauses beleidigt.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Vermieters die Betreuerin der Mieterin wegen der nächtlichen Ruhestörungen der Mieterin ab.

Eine weitere Abmahnung wegen Ruhestörungen und Belästigungen der Mitmieter des Hauses erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2010.

Mit Schreiben vom 14.10.2010 erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Mit seiner Klage macht der Vermieter als Kläger seinen Anspruch auf Räumung der Wohnung geltend.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung nach § 546 BGB.

Die mit Schreiben vom 14.10.2010 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam nach § 543 Abs. 1 BGB.

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AG Berlin-Schöneberg, 16.03.2011 - Az: 103 C 528/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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