Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf nicht der
betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil beim Verlassen einer Einrichtung lediglich ein Alarm ausgelöst wird und dadurch der Betroffene weder in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränkt noch auf die Freiheit seiner Willensbetätigung einschränkend Einfluss genommen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die
Betreuerin des Betroffenen hat beantragt, eine
freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen zu genehmigen.
Der an Demenz erkrankte Betroffene trägt ein sog. DESO-Band, welches einen Alarm auslöst, wenn der Betroffene die Einrichtung verlässt.
Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf jedoch nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, durch die der Betroffene, der zumindest den natürlichen Willen hätte, den Aufenthaltsort zu verlassen, an der Ausübung dieses freien Willens dadurch gehindert würde.
Freiheitsentziehende Maßnahmen i.S. von
§ 1906 Abs. 4 umfassen Freiheitsbeschränkungen, die den Betroffenen in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränken oder die auf die Freiheit der Willensbetätigung einschränkend Einfluss nehmen.
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