Der Umstand, dass die von einem
Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem
Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von BGH, 11.12.2019 - Az: XII ZB 258/19).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF bzw.
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG kann ein Berufsbetreuer eine
Vergütung mit einem Stundensatz von 44 € oder mit einer erhöhten Fallpauschale nach
Vergütungstabelle C verlangen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Betreuer keine abgeschlossene Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule besitzt. Der Betreuer hatte seine Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes begonnen oder beendet, bevor im Saarland durch das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung (FHSVG) vom 27. Februar 1980 (ABl. 1980 S. 449) eine Fachhochschule als Ausbildungseinrichtung für
Beamte des gehobenen Verwaltungs- und Polizeivollzugsdienstes errichtet worden ist.
Er gehörte damit zu einem Personenkreis, dem nach der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes vom 8. Mai 1985 (ABl. 1985 S. 509) unter der weiteren Voraussetzung, dass die Befähigung für die Laufbahn oder den Laufbahnabschnitt nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben worden ist, die staatliche Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“ verliehen werden konnte. Die Nachdiplomierung ändert indessen nichts daran, dass die Ausbildung des Betreuers nicht an einer (Fach-)Hochschule absolviert worden ist.
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